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Aktuelles BGH-Urteil: Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentum



(Foto: © Stephanie Albert, Pixabay)

Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage des 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts über die Voraussetzungen baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum entschieden. In zwei Fällen ging es um barrierereduzierende Maßnahmen, die von einzelnen Wohnungseigentümern verlangt wurden.

Die Kläger im ersten Fall sind Wohnungseigentümer einer in den Jahren 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten und unter Denkmalschutz stehenden Wohnanlage. Die Wohnungen der Kläger befinden sich im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses, dessen Fassade und das schmale Treppenhaus im Vergleich zum Vorderhaus eher schlicht gehalten sind. Ein Personenaufzug ist nur für das Vorderhaus vorhanden. In der Eigentümerversammlung im Jahr 2021 wurde ein Antrag abgelehnt, das Hinterhaus barrierefrei zu erschließen. Dies sollte durch den Bau eines Personenaufzugs zum Innenhof auf eigene Kosten erfolgen.

Im zweiten Fall handelt es sich um eine Wohnanlage aus miteinander verbundenen Häusern mit Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss. Im rückwärtigen Teil der Wohnanlage befindet sich eine Gartenfläche. Ein Eigentümer möchte auf der Rückseite eines Gebäudes eine Rampe für einen barrierefreien Zugang errichten, eine Terrasse um ca. 65 cm aufschütten und das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür ersetzen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen (BGH 09.02.2024 – V ZR 244/22 und V ZR 33/23) entschieden: Die Grenzen einer zulässigen Bebauung wurden eingehalten. Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht können die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat.

Fazit: Jeder Wohnungseigentümer kann zumutbare bauliche Veränderungen verlangen, wenn sie der behindertengerechten Nutzung dienen. Nicht zulässig sind Änderungen, die eine Wohnanlage grundlegend verändern oder einen Wohnungseigentümer benachteiligen.



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