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Rechtliche Hinweise
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1.3
Es ist also das Recht zum Kauf der Immobilie von der zulässigen Verwendung der Immobilie getrennt zu beurteilen.
Wenn also ein Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, kann es vom Käufer selbst oder von einem beliebigen Mieter als Hauptwohnsitz genutzt werden.
Der Kauf eines Objektes für gewerbliche Nutzung durch einen EU-Bürger ist problemlos, soferne damit nicht auch ein Wohnraumerwerb zusammenhängt.
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In touristisch interessanten Gemeinden darf für Neubauten keine Freizeitwohnsitzgenehmigung vom Bürgermeister erteilt werden.
1.5
1.6
2. Nebenkosten des Erwerbes
2.1 Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5% ist grundsätzlich bei jedem Immobilienkauf (nicht nur bei Grundstücken!) an das Finanzamt zu entrichten. Bei jeder Veräußerung einer Immobilie kann das Eigentumsrecht des Erwerbers im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuch nachgewiesen wurde, dass die Grunderwerbsteuer gezahlt ist. Nach Überweisung der Grunderwerbsteuer stellt der Vertragsverfasser oder das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Grundbuchsgericht aus.
2.2 Vermittlungsprovision lt. Gebührenordnung:
Bei Kauf, Verkauf oder Tausch: Vermittlungsprovision zahlbar von beiden Vertragspartnern je:
2.2.1bei einem Wert über € 50.000,-- je 3% vom Verkaufspreis
2.2.2bei einem Wert bis € 36.000,-- je 4% vom Verkaufspreis
2.2.3bei einem Wert von € 36.000,- bis € 50.000 pauschal je € 1.500,-
2.2.4bei Schlössern, Klöstern und Burgen je 6% vom Verkaufspreis
Zu obigen Netto-Provisionsbeträgen kommt jeweils die 20 %-ige gesetzliche Umsatzsteuer.
Bei Vermietungen:
2.2.5vom Vermieter maximal 3 Bruttomonatsmieten
2.2.6vom Mieter, abhängig von der Vertragsdauer, zwischen 1 und 3 Bruttomonatsmieten
Zu obigen Netto-Provisionsbeträgen kommt jeweils die 20 %-ige gesetzliche Umsatzsteuer.
2.3 Grundbuchseintragung
Die Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) beträgt 1 % vom Kaufpreis und wird dem Käufer vom Vertragsverfasser zur Weiterleitung an das Finanzamt oder vom Grundbuchsgericht vorgeschrieben.
2.4 Vertragerrichtungskosten
Die Kosten für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung von Kaufverträgen sind ebenso wie die Kosten für die Errichtung von Mietverträgen mit dem Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt) im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters direkt zu vereinbaren; erfahrungsgemäß ist auch eine Pauschalierung der Vertragserrichtungskosten möglich.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
