Willkommen in der Schweiz!
Sie haben sich entschlossen in die Schweiz zu ziehen? Damit Sie wissen, was sich hinter häufig verwendeten Begriffen verbirgt, möchten wir Ihnen im Folgenden einige Informationen geben, so dass der Immobilienkauf ohne Missverständnisse ablaufen kann. Bei weiterführenden Fragen stehen Ihnen unserer Kaufberater gern mit Rat und Tat zur Seite.
Sachenrecht
Ausgangspunkt für den Erwerb von Grundeigentum in der Schweiz ist der Eintrag eines Grundstückes im Grundbuch. Auf die Grundbuchauszüge ist Verlass. Ist eine Liegenschaft eingetragen, gibt es über das zivilrechtliche Eigentum keine Fragen mehr. Die Grundbuchämter sorgen für aktuelle Eintragungen. Die teilweise im Ausland anzutreffende Unsicherheit mit entsprechenden Überraschungen ist nicht mit der hiesigen Situation vergleichbar. Im Grundbuch werden Liegenschaften - und seit 1963 auch Stockwerkeigentum (Eigentumswohnungen) - registriert.
Obligationenrecht
Der Kaufvertrag
- Käufer und Verkäufer
- Objekt (Katasternummer)
- Beschrieb des Objekts
- Kaufpreis und Fälligkeit
- Datum des Überganges von Nutzen und Lasten (Antritt)
- Angaben über bestehende oder nicht bestehende Mietverträge
- Gewährleistung
Vielfach erfolgt vor Unterzeichnung der Verträge eine Anzahlung an den Verkäufer, verbunden mit einer Reservation oder einem einfachen schriftlichen Vertrag. Da diese Dokumente nicht die erforderliche Form haben, haben sie keine direkt durchsetzbaren, juristischen Auswirkungen. Gegenüber zu hohen Anzahlungen ist deshalb Vorsicht geboten. Es ist auch darauf zu achten, an wen die Zahlung geleistet wird. Die Rückforderung von einmal bezahltem Geld ist schwierig. Ist man nicht sicher über die Anzahlungsmodalität, empfiehlt sich die Überweisung an eine anerkannte Bank als Zahlstelle. Der Verkäufer weiss, das die Anzahlung geleistet wurde, der Käufer weiss, dass das Geld nicht an Unberechtigte weitergeht. Nach rechtsgültiger Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages erfolgt die Abwicklung in der Regel über eine Bank als Treuhandstelle. Sie garantiert, dass der Kaufpreis an den Verkäufer geht, wenn der Grundbucheintrag erfolgt ist und dass der Grundbucheintrag nur erfolgt, wenn der Kaufpreis liquid vorhanden ist.
