Willkommen in der Schweiz!

Sie haben sich entschlossen in die Schweiz zu ziehen? Damit Sie wissen, was sich hinter häufig verwendeten Begriffen verbirgt, möchten wir Ihnen im Folgenden einige Informationen geben, so dass der Immobilienkauf ohne Missverständnisse ablaufen kann. Bei weiterführenden Fragen stehen Ihnen unserer Kaufberater gern mit Rat und Tat zur Seite.


Sachenrecht

Ausgangspunkt für den Erwerb von Grundeigentum in der Schweiz ist der Eintrag eines Grundstückes im Grundbuch. Auf die Grundbuchauszüge ist Verlass. Ist eine Liegenschaft eingetragen, gibt es über das zivilrechtliche Eigentum keine Fragen mehr. Die Grundbuchämter sorgen für aktuelle Eintragungen. Die teilweise im Ausland anzutreffende Unsicherheit mit entsprechenden Überraschungen ist nicht mit der hiesigen Situation vergleichbar. Im Grundbuch werden Liegenschaften - und seit 1963 auch Stockwerkeigentum (Eigentumswohnungen) - registriert.



Obligationenrecht


Für den sachenrechtlichen Eintrag bedarf es einer Grundlage. Diese ist in der Regel der Grundstückskauf oder aber auch eine Schenkung oder Erbschaft. Der Grundstückskauf ist nur mit einem öffentlich beurkundeten Vertrag rechtsgültig. Der Vertrag wird vor einem Notar abgeschlossen. Dies kann, je nach Kanton, ein privat tätiger Notar oder ein Amtsnotar sein.

Die Nichtbeachtung der Form hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Auch das Vereinbaren von Vorverträgen, Reservationen, etc. unterliegt dem Formzwang. Für den Inhalt des Vertrages gibt es keine aussergewöhnlichen gesetzlichen Vorschriften, nur die Form ist vorgeschrieben. Insbesondere ist der Kaufpreis von den Parteien frei wählbar.


Der Kaufvertrag

In den meisten Fällen erwirbt ein Ausländer Grundeigentum in der Schweiz durch Kauf. Als wesentlicher Inhalt sollte der Vertrag folgende Angaben enthalten:
  • Käufer und Verkäufer
  • Objekt (Katasternummer)
  • Beschrieb des Objekts
  • Kaufpreis und Fälligkeit
  • Datum des Überganges von Nutzen und Lasten (Antritt)
  • Angaben über bestehende oder nicht bestehende Mietverträge
  • Gewährleistung
Damit sind die wesentlichen Elemente festgehalten. Meistens enthalten die Verträge noch Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht des Staates über die Grundstückgewinnsteuer für den Verkäufer.

Vielfach erfolgt vor Unterzeichnung der Verträge eine Anzahlung an den Verkäufer, verbunden mit einer Reservation oder einem einfachen schriftlichen Vertrag. Da diese Dokumente nicht die erforderliche Form haben, haben sie keine direkt durchsetzbaren, juristischen Auswirkungen. Gegenüber zu hohen Anzahlungen ist deshalb Vorsicht geboten. Es ist auch darauf zu achten, an wen die Zahlung geleistet wird. Die Rückforderung von einmal bezahltem Geld ist schwierig. Ist man nicht sicher über die Anzahlungsmodalität, empfiehlt sich die Überweisung an eine anerkannte Bank als Zahlstelle. Der Verkäufer weiss, das die Anzahlung geleistet wurde, der Käufer weiss, dass das Geld nicht an Unberechtigte weitergeht. Nach rechtsgültiger Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages erfolgt die Abwicklung in der Regel über eine Bank als Treuhandstelle. Sie garantiert, dass der Kaufpreis an den Verkäufer geht, wenn der Grundbucheintrag erfolgt ist und dass der Grundbucheintrag nur erfolgt, wenn der Kaufpreis liquid vorhanden ist.