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Traumhaus für unverheiratete Paare!

Es gibt keine rechtliche Regelung der Beziehung zwischen unverheirateten Paaren. Daher sollten diese unbedingt für Rechtssicherheit beim Immobilienkauf sorgen!

 

Scheitert die Beziehung, hat nur derjenige ein Recht an der Immobilie, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Deshalb sollten sich grundsätzlich beide Partner ins Grundbuch eintragen lassen!

 

Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

1.Erwerb nach Bruchteilen: Mehrere Personen erwerben einen Bruchteil des Eigentums, z.B Frau Schmitt und Herr Meier zu je ½.

2.Erwerb in Form einer GbR: Die Partner gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und werden gemeinsam ins Grundbuch eingetragen. Diese Vertragsform ist an das BGB gebunden und schließt so eventuelle Vertragslücken aus. Hierbei wird nicht der Anteil des jeweiligen Eigentümers eingetragen. Der Gesetzgeber geht dann von je 50% aus.

 

Es sollten jedoch alle Beiträge des jeweiligen Partner (Finanzierung, Eigenleistungen) vertraglich festgehalten werden.

 

Besonders wichtig ist die vertragliche Absicherung im Todesfall eines Partners. Hier gilt nicht das gesetzliche Erbrecht wie für verheiratete Partner. Verstirbt ein Partner, der keine Kinder hat, so fällt der Eigentumsanteil an dessen Eltern, Geschwister oder sonstige Erbberechtigte. Unverheiratete Partner können ein Einzeltestament aufstellen lassen, das festlegt, welcher jeweilige Partner als Erbe eingesetzt wird und ihm ein Vorkaufrecht für nicht vererbbare Pflichtanteile an der Immobilie einräumen kann. Am sichersten ist jedoch der notariell beurkundete Erbvertrag. Hier kann der Partner als Alleinerbe eingetragen werden.

 

Bei der Anmietung einer Wohnung sollten sich auch beide Partner in den Mietvertrag eintragen lassen und diesen gemeinsam unterzeichnen. Beide haften dann zwar gesamtschuldnerisch, jedoch kann der eine den anderen Partner nicht von heute auf morgen auf die Straße setzen. Natürlich muss dann auch gemeinsam gekündigt werden. Auch hier gilt, dass es vertraglich festgehalten werden sollte, was der jeweilige Partner in die Wohnung investiert hat.

 

(Artikel geschrieben von: Isabelle Tilger)

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