Erbrecht Österreich


Testament, Vermächtnis, Erbvertrag
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Testament in Österreich – Ratgeber für Erblasser

Wer bei seinem Nachlass in Österreich nichts dem Zufall überlassen will, kommt an der gewillkürten Erbfolge mittels Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag nicht vorbei: Mit Hilfe solcher Dokumente können Erblasser ihre Erben und deren Anteil am Vermögen nämlich selbst bestimmen. Welche Unterschiede zwischen Testament, Vermächtnis und Erbvertrag bestehen und wo sie ihre gesetzlichen Grenzen finden, erläutern wir im Folgenden:


1. Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag – worin liegt der Unterschied?

Legt ein Erblasser die Reihenfolge seiner Erben nicht selbst fest, gilt nach dem Erbrecht in Österreich die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Im Unterschied hierzu kann der Erblasser sein Vermögen allerdings auch mittels Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag nach eigenen Wünschen in Form einer gewillkürten Erbfolge festlegen. Obwohl alle drei Dokumente eine ähnliche Absicht verfolgen, unterscheiden sie sich jedoch in Form, rechtlicher Wirkung und Anwendung. Aus diesem Grund erläutern wir kurz die Unterschiede zwischen Testament, Vermächtnis und Erbvertrag: 


Testament: Mit einem Testament haben Erblasser die Möglichkeit, seine Erben frei zu bestimmen. Dabei vermacht der Erblasser Anteile an seinem Nachlass an eine oder mehrere Personen und setzt diese so als seine Erben ein. Ein Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen werden. 


Vermächtnis: Das Vermächtnis ähnelt dem Testament insofern, dass es dem Erblasser dazu dient, die Reihenfolge seines Nachlasses zu verwalten. Der Unterschied zum Testament liegt jedoch im Detail: Vermacht der Erblasser einer Person nicht einen Erbteil, der sich auf die gesamte Verlassenschaft bezieht, sondern nur auf eine bestimmte Sache, spricht man von einem Vermächtnis. Genau wie das Testament kann das Vermächtnis jederzeit vom Erblasser widerrufen werden. 


Erbvertrag: Eine weitere Möglichkeit, um den Nachlass zu verwalten, besteht im Erbvertrag. Im Unterschied zu Vermächtnis und Testament kann der Erbvertrag nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Der Erbvertrag muss in der Firm eines Notariatsakts vor drei unabhängigen Zeugen abgeschlossen werden. Der Erbvertrag darf sich auf maximal ¾ des Vermögens beziehen, sodass dem Erblasser ein reines Viertel, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, zur freien letztwilligen Verfügung verbleibt. Der Erblasser kann den Erbvertrag nicht einseitig widerrufen, er erlischt in der Regel für beide Teile im Falle einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. 


2. Wie verfasst man ein Testament in Österreich?

Ein Testament kann wie das Vermächtnis auch wirksam entweder handschriftlich verfasst und unterschrieben werden, wobei die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung zwar nicht notwendig, aber ratsam ist. Man spricht hier von einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Alternativ hat der Erblasser die Möglichkeit, eine fremdhändige letztwillige Verfügung zu erstellen, indem er sie zum Beispiel auf seinem Computer verfasst und den Ausdruck in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden, unabhängigen Zeugen eigenhändig mit dem Zusatz versieht, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält und sodann unterschreibt. 


Die Zeugen selbst müssen hierbei keine Kenntnis über den Inhalt des Testaments haben, jedoch auf der Urkunde mit einem eigenhändigen Zusatz, aus dem ihre Zeugeneigenschaft hervorgeht, unterschreiben. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, müssen diese fest miteinander verbunden sein. Zur Vermeidung späterer Erbstreitigkeiten sollte der Inhalt von letztwilligen Verfügungen und Erbvertrag möglichst eindeutig sein. Je mehr potenzielle Erben oder Vermächtnisnehmer es gibt und je größer und vielfältiger der Nachlass ist, desto sorgfältiger sollte die Planung abgestimmt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn neben dem Privat- auch Betriebsvermögen vererbt werden soll.


3. Pflichtteil trotz Testament?

Die gewillkürte Erbfolge durch ein Testament findet in Österreich ihre Grenzen durch das sogenannte Pflichtteilsrecht. Dieses begrenzt die ansonsten umfassende Testierfreiheit des Erblassers insofern, dass bestimmten Verwandten ein gewisser Mindestanteil am Nachlass zusteht. Bedenkt der Erblasser seinen Ehegatten, eingetragenen Partner oder seine Nachkommen in seiner letztwilligen Verfügung nicht, steht diesen in der Regel dennoch der Pflichtteil zu. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann in jeder beliebigen Gestalt durch den Erblasser hinterlassen werden: Als Erbteil, als Vermächtnis oder auch durch Schenkung auf den Todesfall. Zudem muss sich der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen, die er vom Erblasser, sei es noch zu dessen Lebzeiten oder von Todes wegen, erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. 


Unter gewissen Voraussetzungen kann der Erblasser den Anspruch auf einen Pflichtteil anfechten. Alle weiteren Informationen zum Thema entdecken Sie in unserem Ratgeber zum Pflichtteil in Österreich.  

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