Montag bis Donnerstag 09.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 17:00 Uhr
Wer Immobilien besitzt, geniesst nicht nur die offensichtlichen Vorteile eines Eigenheims. Auch beim alljährlichen Ausfüllen der Steuererklärung können Sie sich viele Vorteile zunutze machen und damit Ihre Steuerrechnung senken. Doch welche Rechnungen dürfen Sie abziehen und was fällt in die Einkommenssteuer?
Der 31. März ist vielen Schweizerinnen und Schweizern ein Dorn im Auge. An diesem Datum ist nämlich die Steuererklärung fällig. Sind Sie noch gar nicht so weit und möchten Sie noch Optimierungsmöglichkeiten austesten? Mit einer Fristverlängerung geben Sie sich noch etwas mehr Zeit – vor allem auch, um neue Tricks zum Steuernsparen herauszufinden.
Für Immobilienbesitzerinnen und -besitzer gibt es eine ganze Bandbreite von Möglichkeiten, wie sie steuern sparen können.
Obwohl seit Jahren immer wieder darüber diskutiert wird, ist der Eigenmietwert bis heute immer noch nicht abgeschafft worden. Jede selbst bewohnte Immobilie wird bezüglich des Eigenmietwerts zu Beginn des Kaufs geschätzt, und dieser Wert wird dem steuerbaren Einkommen dazugerechnet. Doch trotz der fiktiven Einkünfte haben Sie die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen und damit Ihr steuerbares Einkommen direkt zu reduzieren. Bei der Schätzung lohnt es sich, die Ojektdaten genau zu prüfen und Einsprache zu erheben, wenn Sie nicht einverstanden sind. Damit können Sie auch in Zukunft Einfluss in Ihre Steuerrechnung nehmen.
Die Zeiten von tiefen Zinsen sind vorbei. Doch so tragisch ist dies gar nicht, denn Sie können nun von tieferen Steuern profitieren. Alle Schuldzinsen und damit auch Hypothekarzinsen können Sie nämlich zu 100 % vom Einkommen abziehen und damit ihr steuerbares Einkommen beeinflussen. In Zeiten von höheren Zinsen fällt dann der Eigenmietwert durch die höheren Abzüge auch nicht mehr so stark ins Gewicht.
Die Vermögenssteuer kommt erst dann zum Zuge, wenn Sie den zugelassenen Freibetrag überschreiten. Bei Immobilienpreisen in Millionenhöhe ist dies sehr schnell der Fall. Für die Vermögenssteuer werden in der Regel ca. 70 % des effektiven Marktwerts besteuert. Wer aber eine Hypothek aufgenommen hat, kann die gesamten Schulden von diesem Betrag abziehen.
In den meisten Kantonen können Besitzer*innen von Stockwerkeigentum die effektiven Kosten für die Verwaltung von den Steuern abziehen. Zudem sind auch Einzahlungen in den Erneuerungsfonds abzugsberechtigt und vermindern damit Jahr für Jahr die Steuerrechnung.
Alle Aufwendungen, die den Wert einer Liegenschaft erhalten, können Sie grundsätzlich komplett von den Steuern abziehen. Die Kantone geben klare Richtlinien vor, welche Arbeiten abzugsfähig sind.
Dazu zählen:
Jedes Jahr können Sie frei entscheiden, ob Sie diese Ausgaben pauschal oder effektiv abziehen wollen. Hatten Sie grössere Renovationsarbeiten oder gar einen Umbau, lohnt es sich alle Rechnungen und Belege einzureichen und damit die effektiven Ausgaben geltend zu machen.
Grundsätzlich kann man also festhalten, dass alle Arbeiten, die den Wert des Hauses erhalten, abzugsberechtigt sind – mit einer einzigen Ausnahme. Umweltschützende Investitionen wie z. B. der Ersatz einer alten Heizung durch eine Wärmepumpe oder die Installation von Photovoltaikanlagen dürfen bei den meisten Kantonen und beim Bund in Abzug gebracht werden – auch wenn sie wertvermehrend sind.
Möchten Sie mehr über die Steuervorteile von Wohneigentum erfahren? In unserem Engel & Völkers Steuerratgeber finden Sie weitere Tipps – für Privatpersonen, Liegenschafts- händler*innen oder Unternehmen. Zudem helfen Ihnen bei Fragen auch unsere Mitarbeitenden in Ihrem Engel & Völkers Shop gerne weiter und können bei Bedarf spezialisierte Fachpersonen vermitteln.
Montag bis Donnerstag 09.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 17:00 Uhr