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Wohnen in der Schweiz für Ausländer – Besondere Vorschriften für Ausländer

Staatsbürger der EU/EFTA-Staaten


Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung

Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz, die auch für die Europäische Freihandels-Assoziation (EFTA) gelten, haben Europäer, die sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalten, einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Arbeitsmarkt.

Die Kantone setzen die Aufenthaltsbestimmungen des Abkommens um. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA) bewilligt den Aufenthalt bei Vorlage eines Arbeitsvertrages mit orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen. Die Aufenthaltsbewilligung wird sodann durch das Amt für Ausländerfragen (KAFA) überprüft und ausgestellt.

EU-/EFTA-Bürgern werden schon jetzt gegenüber anderen Staatsbürgern bevorzugt Aufenthaltsgenehmigungen erteilt.

 

Niederlassungsbewilligung

Ein EU-/EFTA-Bürger kann eine Niederlassungsbewilligung in der nach einem fünfjährigen unterbrochenen oder ununterbrochenden Aufenthalt in der Schweiz erhalten. Sie ist nicht Gegenstand des Abkommens über Freizügigkeit.

Im Gegensatz zur Aufenthalts- ist die Niederlassungsbewilligung nicht an Bedingungen gebunden oder befristet



Staatsbürger der Nicht EU/EFTA-Staaten

 

Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung

Seit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge zwischen der EU und der Schweiz und deren Geltung für die EFTA werden deren Bürger prioritär behandelt. Die Anzahl der Bewilligungen für Angehörige anderer Staaten ist streng begrenzt.

Bei Jahres- oder Kurzaufenthaltern, die erstmals zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitznahme in die Schweiz einreisen, überprüft das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfüllt sind. Auf der grundlage dieses Entscheides erteilt das Amt für Ausländerfragen (KAFA) eine Aufenthaltsbewilligung.

 

Erwerb von Immobilien in der Schweiz durch Nicht-Schweizer Bürger

In der Schweiz ist der Erwerb von Immobilien weitgehend ohne Einschränkungen und Bewilligungen möglich. Keinerlei Beschränkun-gen unterliegen Immobilienerwerber schweizerisch beherrschter Gesellschaften, die Liegenschaften erwerben.

 

Erwerb zu Wohnzwecken

EU- / EFTA-Bürger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz sind beim Erwerb von Immobilien jeder Art Schweizer Bürgern gleichgestellt. Sie benötigen keine zusätzliche Bewilligung.

EU- / EFTA-Bürger ohne Hauptwohnsitz sind Schweizer Bürgern beim Erwerb von Immobilien zur Berufsausübung gleichgestellt.

Der Erwerb von Zweitwohnungen ist bewilligungspflichtig. Mehrfamilienhäuser können somit nicht erworben werden.

 

Für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland sowie Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder EU / EFTA-Bürger sind, noch eine gültige Niederlassungsbewilligung besitzen, gilt:

Grundstücke bis zu 3.000 m² können als selbstgenutztes Wohneigentum (Hauptwohnsitz) bewilligungsfrei erworben werden, wenn der Erwerber ein Daueraufenthaltsrecht hat. Bei Grundstücken mit mehr als 3.000 m² Grundstücksfläche muss zum Erwerb die Nichtbewilligung durch die Volkswirtschaftsdirektion des zuständigen Kantons verfügt werden.

 

Erwerben zu Betriebszwecken

Für den Erwerb von Grundstücken zu Betriebszwecken (inkl. Reserveflächen) ist keine Bewilligung erforderlich, auch wenn die Betriebsfläche nicht selbst genutzt, sondern an Dritte vermietet oder verpachtet wird. Das gilt auch, wenn ausländisch beherrschte Gesellschaften erwerben. Es empfiehlt sich aber die Rücksprache mit der Volkswirtschaftdirektion.

Somit ist auch der Erwerb sämtlicher gewerblich genutzter Immobilien zu Anlagezwecken problemlos möglich.


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