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Meistens sind die Steuersätze progressiv, das heisst je kürzer die Besitzdauer, desto höher der Gewinn und dementsprechend auch die Abgaben. Die Grundstückgewinnsteuer zielt also auf die Wertvermehrung bei Immobilien ab. Die genaue Berechnung und Höhe der Steuer hängt vom Kanton, in einigen Kantonen sogar von der Gemeinde ab. Der Bund selbst erhebt sie nicht.
Der Grundstückgewinn fällt genauso beim Verkauf von Miteigentumsanteilen an und wird zum Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft realisiert. Die Steuerschuld entsteht am Tag der Eintragung ins Grundbuchamt. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen es einen Aufschub/Teilaufschub gibt. Gründe für den Aufschub der Steuer sind unter anderem Erbgang, Erbteilung, Schenkung oder Umstrukturierung. Ein Teilaufschub kann zum Beispiel bei Ersatzbeschaffung erwirkt werden und zwar dann, wenn der realisierte Gewinn nicht gänzlich für die neue Liegenschaft verwendet wird.
Ihr Engel & Völkers Team Wallisellen
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