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Immobilien erben und vererben – so geht’s!

Ist es Ihnen wichtig, dass Ihre Immobilien im Todesfall an Ihre Erben übertragen werden können und nicht verkauft werden müssen? Oder haben Sie eine Immobilie geerbt und wissen nicht recht, was auf Sie zukommt? Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Immobilienerbschaft.   


Viele Menschen zögern die Erbschaftsfrage hinaus, weil sie sich nicht mit dem eigenen Tod beschäftigen möchten. Wer aber Immobilien besitzt und verhindern möchte, dass diese im Todesfall schlimmstenfalls verkauft werden müssen, sollte sich früh mit der Nachlassplanung beschäftigen. Aber auch künftige Erben von Immobilien müssen sich früh informieren, welche Verpflichtungen und Kosten auf sie zukommen, damit sie im Todesfall nicht überrascht werden.


Schweizerisches Erbrecht – wer erbt wann?

Wenn kein Testament vorhanden ist, wird das Vermögen des*der Erblassers*in nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Erben aufgeteilt. Dabei folgt das Schweizer Erbrecht dem Parentelsystem. Dieses ist wie folgt aufgebaut:

  1. Parentel: Eigene Kinder


  2. Parentel: Die Eltern und deren Nachkommen, also die eigenen Geschwister und deren
                     Kinder und Enkelkinder


  3. Parentel: Die Grosseltern und deren Nachkommen, also Tanten und Onkel und deren
                     Kinder und Enkelkinder



Im Todesfall schliessen Erben einer höheren Parentel alle weiteren tieferen Parentel aus. Dies bedeutet, sofern eigene Kinder noch leben, erben die 2. Parentel und die 3. Parentel nichts. Erst wenn keine eigenen Kinder vorhanden sind, kommt die 2. Parentel zum Zug. Wenn auch dort keine Erben mehr vorhanden sind, wird das Vermögen auf die 3. Parentel aufgeteilt.

Beispielberechnungen und Erklärungen, wie die Erbquoten berechnet werden, finden Sie in unserem Erbschaftsratgeber.


Testament schreiben und selber bestimmen, wer was erbt

Möchten Sie selbst bestimmen, wer welche Immobilien erben soll, ist das Verfassen einer letzwilligen Verfügung unumgänglich. Doch frei bestimmen können Sie dennoch nicht, denn in der Schweiz gilt das Pflichtteilsrecht. Dabei sind die eigenen Nachkommen und der*die Ehegatte*in oder die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Wenn keine eigenen Kinder vorhanden sind, dann gehören auch die eigenen Eltern zu den Erben mit pflichtteilsrecht. Wer welche Pflichtteile innehat, können Sie in unserem Erbschaftsratgeber detailliert nachlesen.


Ich habe eine Immobilie geerbt, was nun?

Immobilien zu erben, bedeutet auch Verpflichtungen zu erben. Auch steuerlich gesehen sind Vermögensübertragungen oft kompliziert, da jeder Kanton die Erbschafts- und Schenkungssteuern unterschiedlich ausgestaltet. Dabei gilt der Wohnsitz der Erblasserin / des Erblassers. Liegt die Immobilie in einem anderen Kanton, wird das Besteuerungsrecht interkantonal proportional berücksichtigt, was alles noch komplizierter macht.


Zusätzlich kommt in vielen Kantonen auch die Handänderungssteuer noch hinzu: Sobald eine Immobilienübertragung erfolgt, wird die Hand-änderungssteuer fällig – auch dann, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Wie hoch diese Steuer ausfällt, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Einige Kantone verzichten sogar vollständig auf die Handänderungssteuer.


Haben Sie eine Immobilie geerbt und möchten Sie diese später verkaufen, fällt zudem auch eine Grundstückgewinnsteuer an, die aus der Differenz vom Kauf- zum Verkaufspreis berechnet wird. Auch hier kommt es darauf an, in welchem Kanton die Immobilie steht. Mehr zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie hier.


Unsere Ratgeber informieren Sie umfassend zum Thema Erbschaftsrecht und Nachlassplanung, können jedoch eine juristische und steuerliche Beratung nicht vollständig ersetzen. Sie erhalten aber einen ersten umfassenden Einblick, was es zu beachten gilt und wo Kosten auf Sie zukommen können. Unseren Erbschaftsratgeber finden Sie sowohl online als auch gedruckt in einem unserer Shops. Kommen Sie vorbei, wir freuen uns auf Sie!


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