Fluntern, Zürich, Schweiz
Privates Refugium für Wellness und Komfort
4.080.000 CHF
~4.401.456 €
- 3 Schlafzimmer217 m² Wohnfläche
Beim Erwerb von Stockwerkeigentum sind einige wichtige Punkte zu berücksichtigen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass zum Verkaufsobjekt nicht nur ein Grundbuchauszug, der sogenannte Katasterplan, für die zu kaufen beabsichtigte Wohneinheit vorliegt, sondern auch zur Stammparzelle, auf der sich eben diese Wohneinheit befindet.
Der Grundbuchauszug über die Wohneinheit gibt Auskunft über:
Wertquote und Eigentümer
Art des Erwerbs
Steuerwert
Versicherungswert des Grundstücks
Dienstbarkeiten, welche nur für die entsprechendeWohneinheit relevant sind
Vormerkungen, Vorkaufsrechte, allfällige Pfändungen
Grundpfandrechte
Anmerkung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Der Grundbuchauszug über die Stammparzelle gibt Auskunft über:
Aufteilung der Gesamtliegenschaft unter Angabe der Wertquoten der Miteigentumsanteile der jeweiligen Wohneinheiten
Dienstbarkeiten, welche für die gesamte Liegenschaft zu berücksichtigen sind
Die Dienstbarkeiten beinhalten ein dingliches Nutzungsbzw.Gebrauchsrecht (positive Dienstbarkeit) oder eine Unterlassungspflicht (negative Dienstbarkeit). Das heisst, dass ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Person in der Weise belastet werden kann, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Berechtigten gefallen lassen muss oder nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben
kann. Dies können Wegrechte, Durchleitungsrechte, aber auch Grenz- und Näherbaurechte sein. Dienstbarkeiten können sich auf eine Wohneinheit oder auch auf die Stammparzelle beziehen. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentierung der Dienstbarkeiten.
Um sich sodann einen ersten Eindruck der geplant zu kaufenden Stockwerkeigentumseinheit zu verschaffen, empfiehlt sich ein Blick in den Situationsplan, der eine Übersicht über die gesamte Überbauung sowie die angrenzenden Liegenschaften gewährt. Der Grundrissplan gibt weiter Einsicht in die Raumaufteilung der einzelnen Wohnungen.
Der Aufteilungsplan kennzeichnet die im Sonderrecht stehenden Räume sowie die zur entsprechenden Wohnung gehörenden Nebenräume nach Farben sortiert. Ausschliessliche Benutzungsrechte werden in der Regel in derselben Farbe markiert, während gemeinschaftliche Teile weiss dargestellt werden. Der Aufteilungsplan ist ein zwingender Bestandteil bei der Stockwerkeigentumsbegründung. Ist der Entschluss schliesslich gefasst, dass Stockwerkeigentum begründet oder erworben werden soll, so ist der entsprechende Begründungsakt oder Kaufvertrag im Grundbuch gemäss Art. 712d ZGB einzutragen. Die Eintragung im Grundbuch hält weiter die Wertquote des jeweiligen Stockwerkeigentumsanteils am Gesamtwert der Liegenschaft fest. Änderungen an der Wertquote bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer.
Fluntern, Zürich, Schweiz
4.080.000 CHF
~4.401.456 €
Ascona, Tessin, Schweiz
950.000 CHF
~1.024.849 €
Andermatt, Uri, Schweiz
3.760.000 CHF
~4.056.244 €
Dietlikon, Zürich, Schweiz
1.180.000 CHF
~1.272.970 €
Biberist, Solothurn, Schweiz
880.000 CHF
~949.334 €
Wohlen, Aargau, Schweiz
965.000 CHF
~1.041.031 €
Sevelen, Sankt Gallen, Schweiz
412.000 CHF
~444.461 €
Cologny, Genf, Schweiz
4.000.000 CHF
~4.315.153 €
1218 Grand-Saconnex, Le Grand-Saconnex, Genf, Schweiz
3.200.000 CHF
~3.452.122 €
Um das Zusammenleben zu regeln, empfiehlt es sich, ein Stockwerkeigentümerreglement zu erstellen. Es ist kein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil, kann jedoch von jedem einzelnen Stockwerkeigentümer oder der Gemeinschaft als Ganzes verlangt werden, sofern keines besteht. Fehlt ein Reglement, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es macht Sinn, das Reglement im Grundbuch anzumerken.
Die Stockwerkeigentümer organisieren sich wie schon erwähnt durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Die Versammlungen werden jeweils protokolliert, so dass sämtliche Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen sowie den Quoren festgehalten sind. Das Protokoll dient somit als Arbeits-, Informations- und Beweismittel. Beim Erwerb einer Wohnung im Stockwerkeigentum sollte sich ein Kaufinteressent zwingend die letzten Protokolle aushändigen lassen, damit er sich einen Überblick über bereits getätigte Erneuerungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten oder bestimmte Anliegen anderer Stockwerkeigentümer verschaffen kann. Art. 712m Abs. 2 ZGB verweist sodann bezüglich Beschlussfassung, Ausschluss von Stockwerkeigentümern und der Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen auf das Vereinsrecht.
Die den Stockwerkeigentümern gemeinsam gehörenden finanziellen Mittel wie der Erneuerungsfonds müssen nach den allgemeinen Buchhaltungsregeln geführt werden. So sind die Ein- und Ausgaben sowie die Vermögenslage darzustellen. Für geplante Arbeiten an der Liegenschaft ist jeweils ein Kostenvoranschlag einzuholen.
Zwar ist die Errichtung eines Erneuerungsfonds gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch bietet sich ein solcher zur Finanzierung von Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten geradezu an. Die Gemeinschaft wird so gezwungen, gewisse Rücklagen zu bilden, mit welchen im Notfall schliesslich auch die dringendsten baulichen Massnahmen finanziert werden können. Anlässlich der jährlich stattfindenden Stockwerkeigentümerversammlung wird sodann über ein Budget der gemeinschaftlich anfallenden Kosten befunden und die zu leistenden Kostenvorschüsse bestimmt.
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