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Nach dem Tod von Eigentümern hängt oft der Haussegen schief

Eine frühzeitige Nachlassplanung ist immer eine gute Idee. Vor allem aber, wenn Immobilien zum Erbe gehören. Das Gespräch zwischen Eltern und Kindern – und auch zwischen den Ehepartnern – beugt Konfliktsituationen vor.

Nachlassplanung – kein Thema, mit dem man sich gern beschäftigt. Und doch sind gerade Immobilieneigentümer gut beraten, frühzeitig ihr Erbe zu regeln und so dafür zu sorgen, dass es unter den Nachkommen keinen Streit gibt.

Tatsächlich kann es rasch kompliziert werden, wenn eine Liegenschaft zum Erbe gehört. Das beginnt mit ihrer begrenzten Teilbarkeit, da sich ja z.B. aus einem Einfamilienhaus nicht so einfach ein Zweifamilienhaus machen lässt. Sicher: Durch den Verkauf einer Liegenschaft kann man das Problem der beschränkten Teilbarkeit von Immobilien lösen. Doch das bedingt, dass sich die Erbengemeinschaft auf einen Verkaufspreis einigen kann, was nicht immer einfach ist, da die Preisvorstellungen mitunter weit auseinanderliegen.

Kommt hinzu: Vielleicht möchte der Erblasser ja gar nicht, dass eine Immobilie veräussert wird, z.B. dann, wenn es um den Familienstammsitz geht. In diesem Fall ist es wichtig, frühzeitig abzuklären, welches Kind die Liegenschaft eines Tages übernehmen soll. Ein Erbteilungsvertrag kann dies klären und auch definieren, welchen Ausgleich die Geschwister bekommen, wenn die Liegenschaft mehr wert ist, als diesem einen Erben zusteht.


"Worst case" verhindern

Ein weiteres Argument für eine frühzeitige Nachlassplanung ist der Umstand, dass der überlebende Ehepartner oft in der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie bleiben möchte. Da er den finanziellen Nachteil der anderen Erben ausgleichen muss, führt dies aber je nach Vermögenssituation zu Problemen und kann den überlebenden Ehepartner sogar zum Verkauf der geliebten Liegenschaft zwingen.

Um diesen unschönen «Worst case» zu verhindern, sollten sich Ehepartner gegenseitig begünstigen. Einige bewährte Optionen, um zu gewährleisten, dass der überlebende Ehepartner weiterhin in der bisherigen ehelichen Immobilie wohnen kann, sind folgende:

Ehevertrag: Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung könnten die Ehepartner z.B. mit einem Ehevertrag vereinbaren, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, zu dem in der Regel auch das Eigenheim gehört, ganz dem überlebenden Ehegatten zusteht. Alternativ kann diesem per Testament die gesamte frei verfügbare Quote zugesprochen werden.

Erbvertrag: Eine vollständige Begünstigung des überlebenden Ehepartners, indem dieser den gesamten Nachlass einschliesslich der Pflichteile erhält, ist nur mittels Erbvertrags möglich. Dies setzt allerdings das Einverständnis der übrigen Pflichtteilserben voraus, indem diese einen teilweisen oder gänzlichen Pflichtteilsverzicht erklären. Zu beachten ist, dass diese Erbberechtigten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verzichts mündig sein müssen.

Nutzniessung: Eine weitere Möglichkeit zu gewährleisten, dass der überlebende Ehepartner in der früher gemeinsam bewohnten Immobilie bleiben kann, besteht darin, dass ihm der Erblasser testamentarisch die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der Kinder zuteilt. Das Eigenheim gehört dann zwar ganz oder teilweise den Kindern, der überlebende Ehepartner hat aber das Recht, ein Leben lang darin zu wohnen.


Wir unterstützen Sie gerne

Das revidierte Erbrecht, das am 1.1.2023 in Kraft tritt, reduziert den Pflichtteil der Nachkommen. Statt drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs beträgt dieser neu noch die Hälfte. Für Ehepartner sowie eingetragene Partner wird der Pflichtteil im Gesetzesentwurf beim Anspruch bei der Hälfte des Nachlasses belassen. Dies führt zu einer grösseren Verfügungsfreiheit seitens des Erblassers.

Die aktuelle Revision des Erbrechts ist ein guter Grund, sich damit zu beschäftigen, wie der Nachlass geregelt sein soll. Zögern Sie nicht, bei Fragen ganz unverbindlich die Immobilienexperten von Engel & Völkers Greater Zurich zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und empfehlen Ihnen bei Bedarf Spezialisten aus unserem Netzwerk, die Sie bei der Planung Ihres Nachlasses unterstützen.


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