Engel & Völkers
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Maklerprovision: Reform 2020

Im Mai 2020 hat das Bundeskabinett abschließend über die Reform zur Maklerprovision beraten – Verkäufer und Käufer werden sich beim Immobilienkauf die Kosten für den vermittelnden Immobilienmakler künftig also teilen. Dem sogenannten Bestellerprinzip wird durch dieses Gesetz durch die CDU/CSU und SPD eine Absage erteilt. Insbesondere die bis dato in Deutschland nicht einheitlich geregelte Aufteilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie wird durch das Gesetz fairer gestaltet. Welche Änderungen mit der Reform zur Provision genau einhergehen, und wieso sich die Beauftragung eines Immobilienmaklers jetzt mehr denn je auszahlt, erläutern wir für Sie im Folgenden.

Wer musste bis 2020 die Maklerprovision zahlen?

In den meisten Bundesländern wurde die Maklerprovision bereits vor der Gesetzeslage von 2020 geteilt. Allerdings existierte keine verbindliche Regelung darüber, zu welchen Anteilen sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie die Kosten für den Immobilienmakler teilten. In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen trugen vor 2020 die Käufer die gesamte Provision.

Wer muss laut Gesetz künftig die Maklerprovision zahlen?

Das Gesetz von CDU/CSU und SPD zur Maklerprovision aus 2020 sieht vor, dass sich Käufer und Verkäufer einer Immobilie bundesweit einheitlich die Courtage hälftig teilen. Mit dieser Regelung sind beide Parteien somit gleichermaßen an den Kosten für die Provision beteiligt. Eine Regelung nach dem Bestellerprinzip, nach dem immer die Partei zahlt, die den Immobilienmakler beauftragt hat, ist künftig unzulässig. Sofern vom Verkäufer gewünscht, kann die einseitige Interessenvertretung für den Verkäufer jedoch weiterhin bestehen.

Kapitalanleger, die planen, in ein Wohn- und Geschäftshaus zu investieren, sind nicht betroffen. Das Gesetz zur Maklerprovision hat keinen Einfluss auf dieses Immobiliensegment, da es sich bei Wohn- und Geschäftshäusern nicht um selbstgenutztes Wohneigentum, sondern um Gewerbeimmobilien handelt. Hier wird weiterhin nach dem Prinzip verfahren: Welche Partei die gesamte Courtage oder zu welchem Teil trägt, ist Verhandlungssache bzw. wird vom Marktumfeld bestimmt.

Vorteile des Gesetzes: mehr Professionalität und Fairness

Vor allem für Immobilienkäufer ist das Gesetz zur Maklerprovision ein positives Signal. Die Neuentwicklung stellt im Unterschied zum Bestellerprinzip einiger Bundesländer eine bundesweit einheitliche und faire Regelung zur Teilung der Provision dar, um die Erwerbsnebenkosten zu senken und Immobilienkäufer zu entlasten. Durch die Regelung wird sich der Immobilienmarkt weiter professionalisieren. Nach Ansicht von Engel & Völkers werden sich Anbieter, die ihre Maklerdienste umsonst anbieten, auf Dauer nicht am Markt halten können. Zwar werden Immobilienmakler voraussichtlich am einzelnen Geschäft weniger verdienen, langfristig aber mehr Geschäft machen, da sich nur seriöse Dienstleister, die gleichermaßen im Interesse von Käufer und Verkäufer agieren, am Markt durchsetzen.

Gehen Sie beim Verkaufspreis kein Risiko ein!

Manche Käufer befürchten durch das Gesetz zur Maklerprovision, dass Immobilienverkäufer künftig ihren Courtageanteil auf den Verkaufspreis der Immobilie draufschlagen. In dieser Hinsicht können wir Sie beruhigen: Als erfahrene Immobilienmakler wissen wir, dass sich ein zu hoher Kaufpreis negativ auf die Vermarktung einer Immobilie auswirken kann, was beispielsweise in einer übermäßig langen Verweildauer auf dem Markt resultiert. Je länger jedoch eine Immobilie auf dem Markt angeboten wird, desto mehr sinkt deren Wert in den Augen potenzieller Käufer.

Ausnahmeregelung: Wann die Maklerprovision nicht geteilt wird

Auch wenn die Teilung zur Maklerprovision grundsätzlich bundesweit gilt, existiert eine Ausnahme bei der nur der Verkäufer für die Courtage aufkommen darf, wenn er dies explizit möchte.

Lohnt es sich noch, einen Immobilienmakler zu beauftragen?

Besonders in den Bundesländern, in denen bis dato nur der Immobilienkäufer für die Courtage aufkommen musste, stellen sich Verkäufer im Zuge des Gesetzes zur Maklerprovision die Frage, ob sich die Beauftragung lohnt. Schließlich existieren auch zahlreiche Online-Anbieter, die die Vermarktung courtagefrei übernehmen. Unserer Erfahrung nach sprechen allerdings nach wie vor eine Reihe von guten Gründen für die Beauftragung eines persönlichen Immobilienmaklers.  

Unterschätzen Sie nicht den Hausverkauf

Viele Eigentümer unterschätzen den Aufwand, der mit einem Verkauf der eigenen Immobilie einhergeht.  So sind zum Beispiel zahlreiche Unterlagen wie Energieausweise, Anliegerbescheinigungen oder das Grundbuch vorzulegen, um den Hausverkauf erfolgreich abzuwickeln. Eigentümer, die eines dieser Dokumente bei den Verhandlungen nicht vorweisen können, riskieren empfindlich hohe Bußgelder. Die Zusammenarbeit mit einem Makler gibt hierbei Sicherheit: Zum einen bietet Ihnen ein Immobilienmakler den Vorteil, einen vertrauensvollen Berater an Ihrer Seite zu haben, der Ihnen alle Fragen rund um den Immobilienverkauf verständlich erklärt und weiß, wo man die benötigten Dokumente erhält. Gerade bei einer komplexen Angelegenheit, die der Hausverkauf darstellt, ist ein persönlicher Berater deshalb von unschätzbarem Wert. 

Zudem sollte auch die Einschätzung des Verkaufspreises einer Immobilie stets durch einen kompetenten Immobilienmakler erfolgen. Denn erst nach einer persönlichen Begehung der Immobilie und einem ausführlichen Beratungsgespräch basierend auf  Erfahrung und fundierter Marktkenntnis kann der Wert einer Immobilie realistisch eingeschätzt werden. Automatisierte Online-Einwertungen vermögen dagegen nicht alle relevanten Faktoren einzubeziehen, die den Verkaufspreis einer Immobilie beeinflussen können. Dies sind nur zwei der Gründe, warum es sich lohnt, einen Immobilienmakler zu beauftragen.

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