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Das Berliner Zweckentfremdungsverbot – Was Sie jetzt beachten müssen

Seit dem 1.Mai 2014 gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum.

 Berlin
- Zweckentfremdung Berlin – Was Sie jetzt tun müssen!

Am 1. Mai 2016 lief die Übergangsregelung aus, die es ermöglicht hatte bei den Bezirksämtern gemeldete Ferienwohnungen genehmigungsfrei über Vermittlungsportale wie AirBnB, 9flats oder Wimdu zu vermieten.

Wir haben für Sie als Wohnungseigentümer und Vermieter alles Wissenswerte zum Thema zusammengefasst und stellen Ihnen eine gewinnbringende Alternative zur Zweckentfremdung vor.


Hintergründe des Verbots

Das Zweckentfremdungsverbot verlangt, dass Berliner Erst- und Zweitwohnungen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, um den angespannten Wohnungsmarkt in der Metropole zu entlasten.

Eine Zweckentfremdung liegt laut §2 des Verbots vor, wenn Wohnraum tage- oder wochenweise als Ferienimmobilie dient. Nur die vom Senat ausdrücklich genehmigte Vermietung ist rechtens, da Ferienwohnungen das Kontingent an Wohnraum für Berliner dezimieren. Ebenso verboten sind: unbegründeter Wohnungsleerstand ab sechs Monaten, bauliche Veränderungen, die die Immobilie unbewohnbar machen, Nutzung für berufliche oder gewerbliche Zwecke sowie Umwandlung von Wohnraum in Büro- oder Gewerbefläche.

Unter Bestandsschutz stehen lediglich Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder beispielsweise Wohnungen in Krankenhausnähe, die Angehörigen von Patienten zur Verfügung gestellt werden.


Weitervermietung

Das Zweckentfremdungsverbot soll aber keineswegs Berlins Tourismus beeinträchtigen oder die private Weitervermietung von selbst genutztem Wohnraum unterbinden. Die sogenannte 50-Prozent-Regelung besagt, dass bis zur Hälfte der Gesamtfläche des eigenen Zuhauses auch kurzfristig vermietet werden darf. Hierzu ist lediglich die Genehmigung des Wohnungseigentümers, aber nicht die des Senats einzuholen. Ebenfalls unterliegt die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung durch den Eigentümer oder Mieter dieser Regelung. Grundsätzlich gilt: Soll mehr als die Hälfte der Fläche einer Immobilie gewerblich genutzt werden, muss eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Eine Untervermietung der gesamten Wohnung ist nur dann gestattet, wenn es sich um eine längerfristige Vermietung zum ortsüblichen Mietpreis handelt. Weiterhin hat sich der Untermieter während der Mietdauer in Berlin zu melden.


Der Verstoß

Wer seinen Wohnraum demnach anderweitig als zu Wohnzwecken nutzt, macht sich strafbar und riskiert eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro.


Vorgehen gegen Zweckentfremdung

Kontrolliert wird die Einhaltung des Verbots durch den Senat, der hierfür 17 neue Stellen eingerichtet hat. Zugleich sind Berlins Bürger aufgerufen, in der Nachbarschaft zusammenzuhalten und zweckentfremdete Wohnungen anonym im Internet anzuzeigen.


Die Folgen

Man geht in der Hauptstadt von einer Dunkelziffer von etwa 12.000 zweckentfremdeten Wohnungen aus, die dauerhaften Wohnraum für etwa 20.000 Menschen bedeuten würden. Besonders in den bei Touristen sowie gleichermaßen bei Berlinern und Zugezogenen beliebten Szenekiezen wie Mitte und Kreuzberg soll das Gesetz große Wirkung zeigen. Der einzige freie Wohnraum sind hier nämlich meist ungenehmigte Ferienunterkünfte, die ab jetzt wieder dem freien Wohnungsmarkt zugeführt werden sollen.

Anstatt Ihre Immobilie selbst risikoreich anzubieten, überlassen Sie lieber Engel & Völkers die professionelle, verantwortungsvolle Suche nach dem geeigneten Mieter. Durch unser weitreichendes Netzwerk, lokales Know-how und langjährige Erfahrung bringen wir Ihre gewerblich genutzte Immobilie schnell und gewinnbringend zurück auf den Wohnimmobilienmarkt.

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