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Im kommenden Jahr gibt es wieder eine Reihe von Gesetzesänderungen, die Immobilieneigentümer betreffen, und wie immer handelt es sich um einen bunten Strauß aus Entlastungen und zusätzlichen Belastungen. Einige der neuen Regelungen beziehen sich auf die Nachhaltigkeit von Gebäuden und wirken als zusätzliche Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Ab dem 1. Januar 2023 stellt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) höhere Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten. Diese dürfen dann einen Jahres-Primärenergiebedarf von nur noch höchstens 55 Prozent des Referenzgebäudes (EH55) aufweisen. Bis dahin lag der Wert bei 75 Prozent. Stark vereinfacht wird mit der Novelle dagegen die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Zudem wird die Benachteiligung von großen Wärmepumpen ab 500 kW in Wärmenetzen beseitigt.
Das Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, dass ab dem 1. Januar 2023 die CO2-Kosten bei Wohngebäuden, die sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ergeben, zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Bislang musste der Mieter diese alleine tragen. Die Aufteilung orientiert sich zukünftig an der Energieeffizienz des Gebäudes: Je geringer diese ist, umso höher fällt der Anteil aus, den der Vermieter zu tragen hat. Bei besonders ineffizienten Gebäuden können bis zu 95 Prozent der Kosten dem Vermieter zufallen, bei besonders effizienten Häusern muss der Mieter bis zu hundert Prozent übernehmen. Das soll Vermieter ermuntern, verstärkt energetische Sanierungen in Angriff zu nehmen.
Die Bundesregierung entlastet Haushalte, die mit Gas oder Fernwärme heizen, mit einer Deckelung der Wärmepreise. Die Regelung tritt am 1. März 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2024. Zudem ist vorgesehen, dass sie rückwirkend bereits ab dem 1. Januar 2022 gelten soll. Den gedeckelten Preis zahlen die Gas- und Fernwärmekunden für 80 Prozent ihres Verbrauchs in diesem Zeitraum, gemessen am für die Abschlagsberechnung für September 2022 prognostizierten Verbrauch. Für den darüber hinaus gehenden Verbrauch wird der Preis fällig, der im Vertrag mit dem jeweiligen Versorger vereinbart wurde. Der gedeckelte Preis liegt bei zwölf Cent pro Kilowattstunde für Gas und bei 9,5 Cent für Fernwärme.
Eigentümer kleiner Solaranlagen profitieren ab 2023 von steuerlichen Erleichterungen. So entfällt die Umsatzsteuer bei der Anschaffung. Zudem wird auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage keine Einkommensteuer mehr erhoben. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Verhältnis der erzeugte Strom selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird. Die Erleichterungen gelten für Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kWp.
Im kommenden Jahr gilt ein höherer Prozentsatz für die lineare Abschreibung von Gebäuden (linearer AfA-Satz). Eigentümer können ihr Gebäude damit schneller abschreiben, was sie steuerlich entlastet. Der Satz wird für Wohngebäude von zwei auf drei Prozent angehoben. Die Anhebung erfolgt bereits zum 1. Januar 2023 und nicht, wie ursprünglich geplant, erst zur Jahresmitte.
Wegen der geplanten Grundsteuerreform müssen alle Immobilienbesitzer in Deutschland bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Ursprünglich war dafür eine Frist bis Ende Oktober 2022 vorgesehen gewesen. Bund und Länder hatte sich jedoch auf eine Verlängerung geeinigt, weil sich die Ermittlung der geforderten Daten für viele Eigentümer als kompliziert erwiesen hatte und kurz vor Ablauf der ursprünglichen Frist nur wenige Erklärungen eingegangen waren. Zudem hatte es technische Schwierigkeiten bei der Plattform für elektronische Steuererklärungen „Elster“ gegeben. Eigentümer müssen ihre Erklärung elektronisch über Elster abgeben. Wer noch über keinen Elster-Zugang verfügt, sollte diesen rechtzeitig beantragen, denn die Einrichtung dauert einige Tage.
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