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05.03.2020 | Bei sechs Veranstaltungen in zwei Wochen informierten sich insgesamt rund 900 Kunden von Engel & Völkers in Berlin über die rechtliche Lage nach Inkrafttreten des Mietendeckels.
„Die Resonanz unter unseren Kunden war enorm – ursprünglich hatten wir zwei Vortragstermine vorgesehen“, so Rackham F. Schröder. Zu den schließlich sechs Terminen begrüßten die Geschäftsführer von Engel & Völkers Commercial und dem Engel & Völkers Marketcenter-Team am Hohenzollerndamm in Charlottenburg.
Tobias Scheidacker, Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gab einen Überblick zum Gesetz und referierte, was die Regelungen zu Mietenstopp, Mietobergrenzen und überhöhten Mieten sowie Mieten nach Modernisierung für Vermieter und Eigentümer bedeuten.
Die Veranstaltungen verfolgten das Ziel, einen zukunftsfähigen Umgang mit dem Mietendeckel am Berliner Wohnungsmarkt zu finden, betonte Rackham F. Schröder – auch wenn das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ per se leider kaum dazu beitrage, die angespannte Lage zwischen Mietern und Vermietern zu befrieden.
Das Gesetz legt drei relevante Fristen fest, die Vermieter im Verlauf des Jahres beachten müssen.
Ab sofort
Der am 23. Februar 2020 in Kraft getretene Mietendeckel verpflichtet Vermieter ab sofort zu zwei nachweisbaren Auskünften: Der Stichtagsmiete vom 18. Juni 2019 – sowohl an Neumieter, als auch ggf. auf Verlangen von Bestandsmietern –, sowie der Berechnungsgrundlage der Mietobergrenze – vor Abschluss neuer Mietverträge sowie ggf. auf Verlangen der Senatsverwaltung.
Bis 23.04.2020
Zwei Monate haben Vermieter Zeit, um schließlich allen Mietern die vorgeschriebenen Angaben zur Berechnung der Mietobergrenze zukommen zu lassen.
Bis 23.05.2020
Bei durchgeführten Modernisierungen erhöht sich die Miete laut Mietendeckel um bis zu 1 Euro/qm. Voraussetzungen: Die Modernisierung erfolgte zwischen dem Stichtag am 18.06.2019 und dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23.02.2020. Zudem muss die Mieterhöhung bis zum 23. Mai 2020 der Investitionsbank Berlin (IBB) gemeldet werden.
Ab 23.11.2020
Neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes müssen Vermieter die Mieten aus Bestandsverträgen senken, die laut Mietendeckel überhöht sind. Dies ist der Fall, wenn die Miete nach Berücksichtigung der Wohnlage um mehr als 20% über der zulässigen Mietobergrenze liegt.
Unter den Gästen der Vorträge ergaben sich viele individuelle Fragen. Was ist bei der Auskunft anzugeben, wenn statt einer Nettokaltmiete eine Bruttokaltmiete vorhanden ist? Wie ist mit Lastschriften umzugehen, wenn laut Mietendeckel überhöhte Mieten nicht entgegengenommen werden dürfen? Was gilt bei Mieterhöhungen wegen Modernisierung, die noch vor dem 18. Juni 2019 vertraglich vereinbart wurden?
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen jederzeit persönlich, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung. Unsere mehr als 50 Immobilienexperten für den Berliner Wohn- und Geschäftshausmarkt freuen sich, von Ihnen zu hören.
Für weitere rechtliche Informationen empfehlen wir Ihnen den Blog von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker.
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