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Novelle des Geldwäschegesetzes: Aufgepasst bei Vermietungen

Am 1. Januar 2020 trat die Novellierung des Geldwäschegesetzes in Kraft. Was das für die sogenannten Verpflichteten, unter anderem Immobilienmakler und Notare, bedeutet, erläutern wir im Folgenden.

Der Hintergrund ist: Straftäter verfügen oft über erhebliches Bargeld. Dieses Bargeld hat für sie aber nur dann einen Wert, wenn es ihnen gelingt, es in den Wirtschaftskreislauf einzuspeisen. Erst wenn das Bargeld über kurz oder lang auf ihren Bankkonten verfügbar ist, nützt es ihnen. 

Der übliche Weg dahin: Der Straftäter kauft ein Produkt mit Bargeld, veräußert es anschließend wieder und lässt sich dafür dann bargeldlos bezahlen. Dafür wird der Begriff Geldwäsche verwendet – angeblich, weil die Mafia früher ihr kriminell eingenommenes Geld über Wäschereien in „legales“ Kapital umwandelte.

Geldwäschegesetz gegen organisierte Kriminalität

Geldwäsche ist eine Straftat, die per Geldwäschegesetz (GwG) geahndet wird. Das ist die umgangssprachliche Bezeichnung. Offiziell heißt es „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat das GwG online gestellt. Neben der Bekämpfung der Geldwäsche soll damit auch der Terrorismusfinanzierung das Wasser abgegraben werden.

In Paragraf 2 des GwG werden Immobilienmakler – neben Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, Banken und Juwelieren – ausdrücklich als sogenannte Verpflichtete genannt. Zu ihren allgemeinen Sorgfaltspflichten gehört vor allem, ihren Kunden zu kennen. 

Was bedeutet Know-Your-Customer (KYC)?

Nach dem Geldwäschegesetz sind Immobilienmakler verpflichtet,

• die Identität der Geschäftspartner und deren Vertragspartner zu überprüfen, in der Regel durch Personalausweis oder Handelsregister-Eintrag;

• Informationen über den Geschäftszweck des Geschäftspartners sowie dessen Vertragspartner einzuholen;

• die Identität der auftretenden Personen sowie der wirtschaftlich Berechtigten der Geschäftspartner und deren Vertragspartner festzustellen.

Hohe Bargeldbeträge sind verdächtig

Darüber hinaus müssen Makler wie alle anderen Verpflichteten Auffälligkeiten bei Transaktionen der beim Zoll angesiedelten Financial Intelligence Unit (FIU) melden. Als auffällig gelten zum Beispiel Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen oder auch, wenn ein Kunde offenbar schlechte Konditionen überraschend schnell akzeptiert.

Wichtigste Neuerung für Makler und Mieter

Die geltende Version des GwG stammt aus dem Jahr 2017. Am 1. Januar 2020 ist nun die Novellierung in Kraft getreten. Sie verschärft die Maßnahmen gegen die Geldwäsche mit zahlreichen Neuerungen. Beispielsweise wurde präzisiert, unter welchen Bedingungen Immobilienmakler und die anderen im Gesetz genannten Verpflichteten aktiv werden müssen. 

Die wichtigste Neuerung besteht für Immobilienmakler darin, dass sie künftig nicht nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen, sondern auch bei Miet- und Pachtverträgen in die Pflicht genommen werden, sofern sich die monatliche Miete der Immobilie auf mindestens 10.000 Euro beläuft.

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