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Was bedeutet das neue GEG für Eigentümer?

Auch der Immobilienbereich muss zur geplanten Energiewende beitragen. Das Thema ist für Eigentümer wichtig, aber es ist auch komplex und facettenreich. Im Folgenden wollen wir einige Aspekte des neu beschlossenen Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG) beleuchten und Sie sensibilisieren, gegebenenfalls ein Gespräch mit einem kompetenten Energieberater in Ihrer Nähe zu suchen.

Nach monatelangen Debatten und mehrjähriger Vorarbeit brachten die Abgeordneten des deutschen Bundestags jetzt das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG) auf den Weg. Es wird voraussichtlich im Oktober in Kraft treten.

Das GEG vereinheitlicht Regelungen rund um Energiestandards für Häuser und soll dafür sorgen, dass der Gebäudebereich mehr als bislang zur Energiewende beiträgt. Nach dem GEG sollen unter anderem ab 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Ölheizungen nur dann noch eingebaut werden dürfen, wenn der Wärmebedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

 Hamburg
- Neues GEG führt Energiesparverordnungen zusammen

Aus drei Gesetzen mach eins

Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird nun das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG) im GEG zusammen.


Damit gilt für den Bau neuer Gebäude künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind sowie EU-Vorgaben umgesetzt werden. Die ordnungsrechtlichen Vorgaben sollen dabei weiterhin dem Ansatz folgen, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten und dazu den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz – vor allem durch Dämmung, Fenster und Vermeidung von Wärmebrückenverlusten – zu begrenzen. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

Energieausweis: Vorlagepflicht ausgeweitet


Die Pflicht, bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung den Energieausweis vorzulegen, soll nach dem GEG nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler bestehen. Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Verkäufer oder der Makler zufolge des Entwurfs zusätzlich ein Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anbieten. Die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen, entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Pflichtangaben.


Das GEG sieht auch Qualitätsverbesserungen bei Energieausweisen durch strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller des Ausweises vor. So sind Aussteller nach dem Referentenentwurf unter anderem verpflichtet, für die Erstellung eines Energieausweises bei bestehenden Gebäuden in Zukunft eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen.


Die Einteilung der Effizienzklassen in den Energieausweisen für Wohngebäude richtet sich künftig nicht mehr nach der Endenergie, sondern nach dem Primärenergiebedarf beziehungsweise dem Primärenergieverbrauch. Die Grenzwerte der einzelnen Effizienzklassen verschieben sich dadurch um fünf beziehungsweise zehn Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a) nach oben. Energieausweise werden in Zukunft verpflichtend auch CO2-Kennwerte enthalten. (3. Juli 2020)


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