In der Schweiz dürfen Nichtschweizer nur unter bestimmten Bedingungen Immobilien kaufen. Das Gesetz „Lex Koller” regelt, welche Bewilligungen beim Immobilienerwerb in der Schweiz für Ausländer nötig sind. Dabei gibt es Unterschiede zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien. Zudem gibt es einige Ausnahmen und Möglichkeiten, als Nichtschweizer mit Wohnsitz im Ausland Immobilien oder Bauland in der Schweiz zu erwerben.
Engel & Völkers Commercial hat gemeinsam mit der renommierten Schweizer Wirtschaftsanwaltskanzlei Bär & Karrer einen Ratgeber entwickelt. Dieser bietet Ihnen einen ersten Einblick in das Thema Immobilienbesitz in der Schweiz, kann aber natürlich eine juristische und steuerliche Beratung nicht ersetzen. Wenn Sie eine Schweizer Immobilie erwerben möchten, sollten Sie sich daher von einer Fachkanzlei unterstützen lassen.
Als Nichtschweizer bedarf es keiner Bewilligung, wenn das Grundstück bestimmten Nutzungen dient. Dazu gehören unter anderem Betriebsstätten eines Handels- oder Fabrikationsgewerbes, nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe, Handwerksbetriebe, Restaurants und Arztpraxen.
Problematisch ist der Kauf nur, wenn das Objekt neben dem gewerblichen Zweck gleichzeitig auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Am besten kontaktieren Sie die zuständige Behörde (Grundbuchamt bzw. Grundbuchinspektorat) um zu klären, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen oder eine Bewilligung benötigen. Beim Erwerb einer bewilligungspflichtigen Immobilie, muss die zuständige kantonale Behörde zustimmen.
Einen Wohnsitz im Inland besitzen nach der Lex Koller EU-/EFTA-Bürger mit tatsächlichem und rechtmäßigem Wohnsitz in der Schweiz und einer Aufenthaltsbewilligung B sowie Angehörige anderer ausländischer Staaten mit gültiger Niederlassungsbewilligung C.
Diese beiden Personengruppen sind damit in Bezug auf den Immobilienerwerb Schweizer Bürgern gleichgestellt und können unbeschränkt sämtliche Immobilienarten bewilligungsfrei erwerben. Dazu gehören beispielsweise auch Mehrfamilienhäuser oder Zweitwohnungen.
Auch ein Drittstaatsangehöriger (Nicht-EU-/EFTA-Bürger) ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz in der Schweiz kann bewilligungsfrei eine Wohnung oder ein Haus am Ort seines tatsächlichen Wohnsitzes erwerben. Er muss die Immobilie allerdings selbst bewohnen und darf sie weder vollständig noch teilweise vermieten. Hat er die Wohnung oder das Haus gültig erworben, muss er nicht wieder verkaufen, wenn er die Schweiz später verlässt oder innerhalb der Schweiz umzieht.
Wenn eine Immobiliengesellschaft an der Schweizer Börse notiert ist, unterliegt der Kauf der Aktien dieser Gesellschaft nicht der Lex Koller. Ist dies nicht der Fall und hat sie den Erwerb oder das Halten von Wohngrundstücken oder weiteren, nicht betrieblichen Grundstücken zum Zweck, können Nichtschweizer keine Aktien erwerben.
Mitentscheidend ist dabei, wie hoch die Quote der bewilligungspflichtigen Grundstücke der Gesellschaft ist. Da kein bestimmter Grenzwert besteht, ist es notwendig, eine Bewilligung ab einer Wohnimmobilien-Quote von 10 bis 20 Prozent einzuholen.
Einige Kantone, beispielsweise Bern, St. Gallen und Luzern, erlauben den bewilligungsfreien Kauf von Ferienwohnungen. Allerdings muss die Grundstücksfläche weniger als 1.000 Quadratmeter und die Nettowohnfläche weniger als 200 Quadratmeter betragen.
Zudem unterliegt der Erwerb von Ferienwohnungen durch Nichtschweizer einer Kontingentierung. Jährlich dürfen nur 1.500 Ferienwohnungen an Nichtschweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz verkauft werden, wobei die Anzahl pro Kanton stark variiert.
Im Lex-Koller-Ratgeber erfahren Sie mehr zum Thema Immobilienerwerb in der Schweiz. Oder interessieren Sie sich für ein Investment, für Kauf oder Verkauf eines Mehrfamilienhauses oder haben Sie Fragen zum Schweizer Immobilienmarkt? Hier treffen Sie Ihre Immobilienexperten in Ihrer Region. (25.11.20)