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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im März den Entwurf über die Änderung der Heizkostenverordnung vorgelegt. Hintergrund ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie, die die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer (Mieter) fordert.
Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler etc.), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Sofern nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, bzw. das Gerät Teil eines Gesamtsystems aus nicht fernablesbaren Zählern ist, so soll die Erfordernis zunächst nicht bestehen.
Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, sollen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen zudem mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Systeme in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen.
Neben der Um- bzw. Nachrüstpflicht sieht der Entwurf auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. So sollen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen müssen; ab 2022 soll während der Heizperiode (Oktober bis April) eine monatliche Mitteilung verpflichtend werden, während außerhalb dieses Zeitraums keine Informationspflicht bestehen soll.
Außerdem sollen Eigentümer verpflichtet werden, den Nutzern mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie z. B. Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Der Verordnungsentwurf sieht eine Sanktion für die Verletzung der neu eingeführten Installationspflichten sowie der neuen Informationspflichten vor. Die Nutzer sollen den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen dürfen, wenn der Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt.
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