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Ausstattung und Besonderheiten dieses Einfamilienhauses

In vielen Fällen ist die öffentliche Bewerbung eines Immobilienangebots nicht gewünscht oder angebracht. In diesem Fall benötigen Eigentümer einen professionellen und erfahrenen Makler, welcher über das richtige Netzwerk verfügt.

Wie in den Jahren zuvor haben wir auch im Jahr 2020 die Mehrzahl unserer Immobilien ohne werbliche Aktivitäten verkauft. Sind Ihre bei uns hinterlegten Suchkriterien noch aktuell? Sofern noch nicht geschehen, lassen Sie sich gerne vormerken damit wir Sie vorab informieren können.

Sie erreichen uns gerne unter:

0 83 82 / 94 79 70
oder unter:
lindau@engelvoelkers.com

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!


Kontaktieren Sie Ihren persönlichen Berater
Engel & Völkers Lindau -
  • SMW Bodensee Immobilien GmbH & Co. KG
  • Lizenzpartner der Engel & Völkers Residential GmbH
  • Michael Zehnle
  • Alter Schulplatz 5
  • 88131 - Lindau
  • Tel.: +49 8382 9 47 97 0
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SMW Bodensee Immobilien GmbH & Co. KG
Lizenzpartner der Engel & Völkers Residential GmbH

Alter Schulplatz 5
88131 Lindau (B)

Telefon: +49-8382-9 47 97-0
Telefax: +49-8382-9 47 97-47
E-Mail: Lindau@engelvoelkers.com

Geschäftsführende Gesellschafterin:
Sabine Maria Wagner

Erlaubnis gem. § 34c GewO des Landratsamtes
Ravensburg vom 01.08.2003

Handelregister HRA 9389 - Amtsgericht Kempten
Steuernummer: 134/174/07205
Ust-ID-Nr.: DE277332226

Haftpflichtversicherung:
Chartis Europe S.A.
Karlstr. 68-72
74076 Heilbronn

Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr
E-Mail: Lindau@engelvoelkers.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat. 2. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch entstehenden Schäden. 3. Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten. 4. Soweit keine Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisions-pflichtig tätig zu werden. 5. Kommt durch unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisi-onsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet. 6. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. 7. Unsere Objektexposés, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde uns gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision. 8. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist. 9. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

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