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Diese Immobilie wurde in Massivbauweise im Jahr 1975 gebaut und befindet sich auf einem 875m² großen Grundstück.
236m² Wohnfläche verteilen sich auf Erdgeschoss und Untergeschoss wie folgt. 170m² umfasst das Erdgeschoss und 66m² im Unterschoss (Einliegerwohnung im Rohbau).
Wichtig ist zu erwähnen, dass eine Fachmessung durch ein professionelles Unternehmen, erheblichen Umfang verschiedener Sorten Schimmel ergeben hat. Das Haus weist über entsprechende Feuchtigkeit auf und verfügt über einen starken Schimmelgeruch.
Deshalb hat der beauftragte Makler ausdrücklich in der Überschrift auf ein Abrisshaus hingewiesen, da das Grundstück über eine sehr gute Lage verfügt. Interessenten dürfen sich angesprochen fühlen oder auch Bauträger, welche das Grundstück für einen Neubau nutzen wollen!
Die Immobilie liegt im Ortsteil Berus der Gemeinde Überherrn. Die Stadt Saarlouis ist nur etwa 8 km entfernt und auch die französische Grenze liegt in direkter Nähe. Auch die
Autobahnauffahrten nach Saarbrücken oder Luxemburg
erreicht man in nur wenigen Fahrminuten. Die Ortschaften
Altforweiler und Überherrn sind ebenso in nur wenigen
Minuten zu erreichen. Ärzte, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen
und Kindergärten sind hier vorzufinden. Ebenso gibt es viele
Sport-, sowie Freizeitangebote.
Der Makler-Vertrag mit uns und/oder unserem Beauftragten kommt durch die Beauftragung der Maklertätigkeit in Textform (z.B. E-Mail mit Bestätigung der gewollten Inanspruchnahme) zustande. Die Höhe der Courtage richtet sich nach den ab dem 23.12.2020 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen zur Teilung der Maklercourtage. Hiernach wird die Courtage regelmäßig für beide Parteien (Eigentümer und Käufer) jeweils in Höhe von 3 % zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe, derzeit also insgesamt 3,57 % des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer bei notariellem Vertragsabschluss verdient und fällig. Die Höhe der Bruttocourtage unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung. JoBa Immobilien GmbH (Lizenzpartner der Engel & Völkers Residential GmbH) und ggf. deren Beauftragte erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB). Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten trägt der Käufer.