Die neue Mietpreisbremsenverordnung gilt von 2020-2025. Bei Neuvermietungen darf die neue Miete maximal 10 % über der ortüblichen Vergleichsmiete (=Mietspiegel) liegen.
Bei Bestandsmieten darf es maximal eine Anpassung an die ortübliche Vergleichsmiete geben. Dabei auch nur eine maximale Erhöhung um 15 % in 3 Jahren.
Bei Modernisierungen ist eine Erhöhung um 8 % der Kosten welche aufgewendet wurden zulässig. Dabei liegt die Kappungsgrenze bei 3 €/m² in 6 Jahren bzw. wenn die Miete unter
7 €/m² lag bei 2 €/m² in 6 Jahren.
Ausnahmen:
- Wohnung oder Haus ist ein Neubau
- Miete des Vormieters lag bereits über 10% über der Vergleichsmiete. In diesem Fall darf dieselbe Miete wieder verlangt werden (=Bestandschutz)
- Die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung ist ebenfalls ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn die Kosten mindestens einem Drittel dessen entsprechen, was ein Neubau gekostet hätte und die modernisierte Wohnung mit einer Neubauwohnung vergleichbar ist.