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Immobilie: Vererben oder übertragen?

Wer Vermögen besitzt, sollte sich mit dem Thema Nachlassplanung beschäftigen. Doch das muss nicht immer per Testament oder Erbvertrag geschehen. Eine Alternative stellt die sogenannte vorweggenommene Erbfolge dar, meist in Form einer Schenkung. Dabei überträgt der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens an potenzielle Erben.

Grund für eine vorweggenommene Erbfolge ist oft der Wunsch, durch Freibeträge Steuern zu sparen. Viele Menschen motiviert aber auch die Vorstellung, dass sie ihre Erben auf diese Art und Weise schon jetzt für spätere Unterstützung im Alter belohnen können.

Drei der zahlreichen Optionen für eine vorweggenommene Erbfolge stellten jüngst die Rechtsanwälte Anne Erning und Dr. Gunter Mühlhaus von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in einem Webinar von Engel & Völkers Commercial vor. Wer es verpasst hat: Das Webinar „Wie plane ich meinen Nachlass” findet ein zweites Mal am Donnerstag, 4. Juni, von 11 bis 12 Uhr statt. Zur Anmeldung hier entlang.

Immobilie übertragen und weiter nutzen

Als eine Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge stellten die Anwälte die „Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt” vor. „Nießbrauch” bedeutet, man hat das Recht, Nutzen aus etwas zu ziehen, das eigentlich jemand anderem gehört. Oft geht es dabei um das Wohnen in einer Immobilie.

Aber auch Mieteinnahmen können solch ein Nutzen sein, etwa dann, wenn ein Vater Eigentümer einer vermieteten Immobilie ist, diese aber per Schenkung seiner Tochter überträgt. Der Schenkungsvertrag kann hier einen Passus enthalten, der dem Vater lebenslanges Nießbrauchsrecht zusichert. Dann fließen die Mieteinnahmen weiterhin an ihn. Der Vorteil für die Tochter besteht – vereinfacht gesagt – darin, dass sich für sie dadurch der steuerliche Wert der Immobilie mindert.

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Familiengesellschaft gründen

Auch eine Variante, um Steuern zu sparen, ist die Übertragung mittels einer Familiengesellschaft. Dabei können Eltern ihre Immobilien in einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft bündeln und ihren Kindern Anteile schenken.

Die Vorteile: Auch die Kinder profitieren schon von einer Wertsteigerung der Immobilien. Außerdem können alle zehn Jahre erneut Freibeträge genutzt werden, einfach, indem die Eltern mehrfach Anteile verschenken – bei jeder Schenkung aber im Rahmen des Freibetrags bleiben.

Verkauf an die Kinder

Und noch ein weiteres Modell kurz skizziert: Wenn der spätere Erblasser eine Mietimmobilie besitzt, besteht die Möglichkeit, diese an seine Kinder zu verkaufen. Der Dreh daran ist, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt wird und als eine Art Rente fungiert.

Wenn wir beim Vater-Tochter-Beispiel bleiben, bedeutet dies, dass der Vater dadurch finanziell abgesichert ist und die Tochter den Kaufpreis bei der Steuer abschreiben kann. Die Raten (= Rente) wiederum kann sie aus den Mieteinnahmen bezahlen.

Eigentümer sollten sich beraten lassen

Kannten Sie alle drei Varianten schon? Und wenn ja: Wissen Sie, dass es noch zahlreiche weitere Modelle gibt, mit denen Sie eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen können? Um alle Optionen zu erwägen und die individuell beste zu finden, sollten Sie sich unbedingt juristisch und steuerlich von einer Fachkanzlei beraten lassen.

Für alle anderen Immobilienangelegenheiten stehen Ihnen die Experten von Engel & Völkers Commercial mit Rat und Tat zur Seite. Nutzen Sie die Kontaktmöglichkeiten auf dieser Seite oder finden Sie hier unsere Consultants in Ihrer Region.

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