Für Situationen, in denen das kürzlich gekaufte Haus oder die erworbene Wohnung, beispielsweise in Hamburg Othmarschen oder einem anderen Stadtteil entlang der Elbe, wieder abgestoßen werden soll, können verschiedene Gründe verantwortlich sein: Ein überraschender familiärer oder beruflicher Notstand, die nachträgliche Entdeckung gewisser Mängel an der neuen Immobilie oder die Identifizierung eines besseren Kaufangebotes sind nur einige Beispiele für Szenarien, in denen nach den Erfahrungen unserer Immobilienmakler häufig über einen Rücktritt vom Kaufvertrag nachgedacht wird. Doch ist eine nachträgliche Kündigung der getroffenen Kaufvereinbarung aus rechtlicher Perspektive überhaupt möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Rücktritt durchgesetzt werden kann? Der folgende Artikel Ihres Immobilienmaklers Engel & Völkers Hamburg gibt Aufschluss!
Grundsätzlich gilt der Kaufvertrag für ein Haus oder eine Wohnung in Hamburg Othmarschen als rechtlich bindend, sobald sowohl Käufer als auch Verkäufer ihre Unterschrift geleistet haben und der Kontrakt durch einen Notar beglaubigt wurde. Aus diesem Grund ist während des Kaufprozesses in der Regel eine zweiwöchige Frist vorgesehen, in der beide Parteien die Inhalte des Kaufvertrags prüfen und sich ihrer eindeutigen Transaktionsabsicht vergewissern können. Argumente, die auf einer bloßen nachträglichen Umentscheidung ohne immobilienspezifische Hintergründe schließen lassen, reichen zur Auflösung des Kaufvertrages folglich nicht aus. Auch wenn etwa die Bankfinanzierung des Käufers für das Haus oder die Wohnung in Hamburg Othmarschen nicht zustande kommt oder andere private beziehungsweise berufliche Probleme die Transaktion erschweren, ist kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Soll von der gesetzlichen Rücktrittsregelung abgewichen werden, müssen sich beide Vertragsparteien darauf im Vorfeld verständigen und dies in einer gesonderten Rücktrittsklausel schriftlich fixieren. Doch wie Immobilienmakler Engel & Völkers Hamburg weiß, sind auch Gründe denkbar, die eine Rückabwicklung des Haus- oder Wohnungskaufs unabhängig davon rechtfertigen…
Entdecken Sie nach dem Kauf einer Immobilie in Hamburg Othmarschen Mängel an Haus oder Wohnung, die nicht dem vertraglichen Ist-Zustand entsprechen, besteht möglicherweise die Option, den Kaufvertrag aufzukündigen. Dabei kann es sich sowohl um Rechtsmängel handeln, etwa dann, wenn die Immobilie mit nicht übertragbaren Schulden belastet ist, als auch um Sachmängel, also möglicherweise verdeckte Schäden, die der Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlung verschwiegen haben könnte. In diesem Fall müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist einräumen, während dieser die gefundenen Mängel beheben kann. Wenn Ihnen auf diese Weise weitere Schäden entstehen, etwa dadurch, dass die Immobilie in Hamburg Othmarschen während potenzieller Bauarbeiten unbewohnbar wird, können Sie zusätzliche Schadensersatzansprüche geltend machen. Ist die entsprechende Frist verstrichen, ohne dass die Mängel behoben wurden, können Sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen – der Verkäufer hat Ihnen dann den Kaufbetrag der Immobilie zu erstatten. Auch wenn Sie das gekaufte Haus oder die Wohnung gerne weiter bewohnen möchten, aber dennoch einen Ausgleich für die entdeckten Schäden beanspruchen wollen, wissen unsere Immobilienmakler Rat: In diesem Fall können Sie eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises fordern, die der Summe entspricht, die Sie für die Behebung der Mängel aufwenden müssten. Mögliche Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Bedenken Sie allerdings, dass Ihnen sowohl beim Rücktritt vom Kaufvertrag als auch bei der nachträglichen Kaufpreissenkung die als Grundlage herangezogenen Mängel zum Kaufzeitpunkt nicht bekannt gewesen sein dürfen, da Ihre Forderung ansonsten unwirksam wird.
Übrigens: Die Begriffe „Rücktritt“ und „Widerruf“ im Kontext von Immobilien-Kaufverträgen werden häufig fälschlicherweise synonym verwendet. Dabei meint ein Rücktritt vom Kaufvertrag die begründete Aufkündigung aufgrund der oben beschrieben Mangelsituation, während der Widerruf fakultativ vertraglich vereinbart werden kann. Die Auflösung des Kaufvertrages kann dann beiderseitig ohne Angabe von Gründen innerhalb einer gewissen Zeit vorgenommen werden – eine Regelung, die in ähnlicher Form beispielsweise im Online-Handel bekannt ist.
Sie möchten weitere Informationen zum Thema Vertragsrücktritt einholen oder sind auf der Suche nach einer Hamburger Immobilie zum Kauf? Unser qualifiziertes Immobilienmakler-Team steht Ihnen gerne für eine individuelle Erstberatung zur Verfügung, die bei Engel & Völkers komplett kostenfrei und unverbindlich erfolgt. Rufen Sie uns zur Terminvereinbarung einfach unter der Nummer +49(0)40 987 63 53 33 an oder füllen Sie unser Kontaktformular aus!