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In Hamburg und weiteren Gebieten mit Mietpreisbremse gilt:
Wenn bei Neuvermietung einer Wohnung die Miete mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, muss der Vermieter dies bei Vertragsabschluss begründen und von sich aus Auskunft geben, auf welchen Ausnahmetatbestand er sich beruft. Er muss beispielsweise mitteilen, ob Bestandsschutz für eine höhere Vormiete besteht und ggf. den vorherigen Mietvertrag offenlegen.