Seit dem 01.12.2020 gilt das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (kurz WEMoG). Durch die Gesetzesänderung soll die Sanierung und Modernisierung am Gemeinschaftseigentum besser geregelt und vereinfacht werden.
Für Wohnungseigentümer gilt demnach:
Vier sogenannte privilegierte Maßnahmen können von Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Dazu zählen: Umbauten im Rahmen der Barrierefreiheit, Einrichtung von Ladestationen für Elektromobile, Einbruchschutzmaßnahmen und der Anschluss von Glasfaserkabeln.
Künftig müssen nur diejenigen Eigentümer die Kosten für bauliche Maßnahmen tragen, die für die Maßnahme gestimmt haben. Jedoch sind alle Eigentümer zahlungspflichtig, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Eigentümer für diese Maßnahme gestimmt haben. Einzige Ausnahme: Die Maßnahme darf nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein.
Bei einer Ausgleichszahlung dürfen auch andere Eigentümer die bauliche Neuerung nutzen. Wird also ein Treppenlift eingebaut, kann dieser auf Wunsch von anderen Parteien mitgenutzt werden.
Die Eigentümergesellschaft entscheidet über Umsetzung.
Beachten Sie, dass der Eigentümer diese Maßnahmen zwar durchführen kann, wie die Umbauten erfolgen sollen, kann allerdings die Eigentümergemeinschaft entscheiden. Mit dem Ermessensspielraum hat die Gemeinschaft die Möglichkeit sicherzustellen, dass das Aussehen der Gemeinschaftsanlagen auch nach den Umbauten erhalten bleibt.