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Wichtige Kernpunkte für Immobilieneigentümer nach dem GEG

Bauherren sind verpflichtet, sich für mindestens eine Form erneuerbarer Energien zu entscheiden.
Gebäudenah erzeugter und vorzugsweise selbst genutzter Strom aus Photovoltaik kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent ohne Speicher und bis zu 45 Prozent mit Speicher angerechnet werden.
Bei wesentlichen Renovierungen ist eine Energieberatung durch einen qualifizierten Energieberater erforderlich.
Für energetische Sanierungsmaßnahmen stieg die staatliche Förderung um 10 Prozent.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen sind Berechnungen und Angaben der Eigentümer sorgsam zu prüfen.
 

Bisher regelte die Energieeinsparverordnung (EnEV) die Vorschriften zum Energieausweis. Als Folge eines einheitlichen Energiegesetzes finden Sie die Vorschriften nun künftig in §79 des GEG.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

-Aussteller von Energieausweisen müssen das bestehende Gebäude vor Ort bewerten oder zumindest auf der Basis geeigneter Fotos.

-Makler sind verpflichtet, beim Verkauf oder bei der Vermietung den Energieausweis vorzulegen.


-Im Energieausweis müssen die CO2-Emissionen genannt werden.


-Vor einer wesentlichen Sanierung besteht für Eigentümer die Pflicht, sich zum Energieausweis beraten zu lassen.


-Für Solaranlagen und Blockheizkraftwerke gilt eine Meldepflicht im Marktstammdatenregister (MaStR).


-Wer eine Stromerzeugungs- oder Gaserzeugungsanlage einbauen möchte, ist künftig verpflichtet, die Anlage innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme im zentralen Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur anzumelden. Darunter zählen beispielsweise Solaranlagen oder Blockheizkraftwerke.

Sind Sie bereits Anlagenbetreiber hätten Sie dies noch bis zum 31.01.2021 anmelden müssen.


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