Im Jahr 2024 stehen bedeutsame Veränderungen im Bereich der Energieeffizienz und Heizungstechnologien für Gebäude in Deutschland bevor. Durch die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetz (GEG) im September 2023 durch den Bundestag werden neue Anforderungen und Fördermöglichkeiten eingeführt.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen auf Eigentümer, Bauherren und die Immobilienwirtschaft:
Hauptänderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab Januar 2024
Ab Januar 2024 treten entscheidende Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, die den Immobiliensektor maßgeblich beeinflussen werden. Diese Änderungen haben das Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien in Neubauten und bestehenden Gebäuden zu fördern, und stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung Dekarbonisierung und nachhaltiger Energieverwendung im Bausektor dar.
Anpassungen bei Neubauten und bestehenden Gebäuden
Eine herausragende Änderung ist, dass in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten ab 2024 nur noch Heizsysteme installiert werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Diese Vorgabe signalisiert ein wachsendes Engagement in der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und fördert eine umweltfreundlichere Energieversorgung. Für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken gelten längere Übergangsfristen, um den Anpassungsprozess an die neuen Richtlinien zu erleichtern. Die lokale Wärmeplanung spielt dabei eine zentrale Rolle, um eine effiziente und nachhaltige Energieversorgung sicherzustellen.
Flexibilität bei der Umstellung auf erneuerbare Energien
Ein weiterer wichtiger Aspekt der GEG-Novelle ist die Flexibilität im Umgang mit neuen und bestehenden Heizsystemen. Unter bestimmten Bedingungen bleiben neue Gas- oder Ölheizungen weiterhin zulässig. Insbesondere Hybridlösungen, die erneuerbare Energien wie Wärmepumpen oder Solarthermieanlagen integrieren, sind möglich. Diese Regelung erlaubt eine schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien ohne sofortige umfassende Änderungen vornehmen zu müssen. Für bestehende Heizsysteme gibt es die Möglichkeit des Weiterbetriebs und der Reparatur, mit praktikablen Übergangslösungen und mehrjährigen Übergangsfristen im Falle eines Austauschs.
Gebäudeautomation und kommunale Wärmeplanung
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der GEG-Novelle ist die verpflichtende Gebäudeautomation nach Art. 71a: § 71a. Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung der Heizung oder der Kombination von Heiz- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 kW müssen bis zum 31.12.2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sein. Ziel ist es, die Anlagen kontinuierlich zu überwachen und die Verbräuche der Hauptenergieträger zu analysieren. Ab 2024 tritt auch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung in Kraft, das sicherstellt, dass die Wärmeplanung bei Klagen im Zusammenhang mit dem Naturschutz bevorzugt wird. Für die Immobilienwirtschaft ist vorteilhaft, dass sie vollständig in die Wärmeplanung einbezogen wird, inklusive einer zukünftigen Gebäudedatenbank.
Fördermöglichkeiten im Rahmen des GEG
Wichtige Fördergeber sind die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und das BAfA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle). Landeseigene Förderinstitute zahlen kumulierbare Förderzuschüsse aus. Die Verfügbarkeit der Fördermittel wird aufgrund begrenzter finanzieller Mittel oft tagesaktuell geprüft.
Aktuelle Lage und Förderprogramme
Aufgrund der unsicheren Lage des Bundeshaushalts können sich Änderungen in der Förderlandschaft ergeben. Die Fördermittel werden aus dem Klima-Transformationsfond (KTF) bereitgestellt, und es wurde politisch zugesichert, dass die Maßnahmen zur Gebäudesanierung und Dekarbonisierung des Gebäudebestands nicht betroffen sein sollen. Bei der KfW gibt es derzeit für bestimmte Programme einen Antrags- und Zusagestopp, jedoch sind wichtige Programme wie die Nummern 261 (Haus und Wohnung energieeffizient sanieren) und 270 (Erneuerbare Energien Standard) nicht betroffen. Das BAfA bietet weiterhin das Förderprogramm BEG-EM (Bundesförderung für die energetische Gebäudesanierung) an, aktuell mit einem Grundfördersatz von 15% der förderfähigen Investitionskosten.
Geplante Änderungen für die BEG-EM ab dem kommenden Jahr
Ab dem kommenden Jahr sind folgende Änderungen für die BEG-EM geplant:
- Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude.
- Einen einkommensabhängigen Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit niedrigem Einkommen.
- Einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von zunächst 20% für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen.
Die Boni sind kumulierbar, und die maximale Zuschussförderung kann bis zu 70% betragen. Wichtig für Vermieterinnen und Vermieter: Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung, dürfen diese aber nicht über die Miete umlegen, um den Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen zu dämpfen. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen sind klar definiert mit maximal 90.000 Euro pro Jahr, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen durchgeführt werden.
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