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Erbschaft, Steuern oder Zuschüsse: Was ändert sich 2023 auf dem Immobilienmarkt?

Alles neu in 2023? Sicherlich nicht alles, aber vieles! Ob es um Erbschaft, Steuern oder Zuschüsse geht: Das neue Jahr bringt einige Änderungen in Bezug auf Immobilien mit sich.

 
Auf neue Rahmenbedingungen müssen sich sowohl Eigentümer als auch Vermieter und Mieter einstellen. Aber was wurde neu geregelt, welche Vorschriften sind hinzugekommen – und was hat sich komplett geändert?


Wir haben die wichtigsten zehn Neuregelungen 2023 und Fakten für Sie zusammengetragen:


1.    Lineare AfA: Satz von zwei auf drei Prozent erhöht

Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wurde zum 01.01.2023 von zwei auf drei Prozent angehoben. Das gilt bereits für Wohngebäude, die ab Januar 2023 fertiggestellt werden (ursprünglich war geplant, diese Anhebung nach dem 30.06.2023 durchzuführen). Der Hintergrund: Das soll als Investitionsanreiz für den dringend benötigten Wohnungsneubau dienen, wie Bauministerin Klara Geywitz (SPD) sagte. Die Abschreibungsdauer wird von 50 auf 33 Jahre reduziert.



2.    Erbschaft: Wer seine Immobilie vererben will, sollte sich über die neuen Bewertungsgrundsätze informieren

Die Wertermittlung von Immobilien wurde bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 verändert. Die Freibeträge wurden dabei nicht angepasst. Wer im Jahr 2023 ein Haus oder eine Wohnung erbt, muss mit höheren Abgaben rechnen.

Wer ein Haus vererbt oder verschenkt, muss bedenken, dass der Begünstigte oft Erbschafts- oder Schenkungssteuer zahlen muss. Da Immobilien ab 2023 strenger bewertet werden, steigt für viele die Steuerlast.

 Frankfurt
- Erbschaft

3.    Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern (Klimaabgabe)

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz mit dem Namen „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz“ trat am 01.01.2023 in Kraft. Der Hintergrund: Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Kohlendioxid-Ausstoß zu senken. Das neue Gesetz soll Anreize schaffen, Energie einzusparen und Gebäude energetisch zu sanieren.

Seit dem 01.01.2023 werden die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten bei Wohngebäuden nicht mehr allein vom Mieter getragen, sondern auch vom Vermieter.

Es gilt ein 10-Stufen-Modell: Je besser die Energieeffizienz des Gebäudes, desto kleiner der Anteil des Vermieters und umgekehrt. Bislang haben Mieter allein bezahlt. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz sollen Vermieter 95 Prozent und Mieter fünf Prozent der CO₂-Kosten tragen. Mieter müssen nur noch in sehr gut gedämmten Wohngebäuden (KFW Effizienzhaus 55) die CO₂-Abgabe komplett allein stemmen.



4.    Gaspreisbremse soll rückwirkend zum 01.01.2023 gelten

Der Preisdeckel für Gas und Fernwärme soll zwischen dem 01.03.2023 und dem 30.04.2024 Entlastung bringen, eine Rückwirkung zum 1. Januar 2023 wird angestrebt. Für private Haushalte soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr.



5.    Hydraulischer Abgleich bei Gaszentralheizungen

Bis zum 30. September 2023 muss bei Gaszentralheizungssystemen ein hydraulischer Abgleich bei Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1.000 Quadratmetern Heizfläche und bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten erfolgen. Bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohnungen muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgen.



6.    Photovoltaik: Steuererleichterung für kleine Anlagen

Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp) gibt es Steuererleichterungen. Damit sind die Einnahmen aus dem Betrieb dieser Photovoltaikanlagen künftig steuerfrei und zwar bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Das bedeutet, dass die Eigentümer den Gewinn aus dem Photovoltaik-Strom nicht mehr ermitteln müssen.

Die Obergrenzen: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und Gebäuden ohne Wohnraum darf die Bruttoleistung der Anlage maximal 30 Kilowatt betragen. Bei Mehrfamilienhäusern darf sie maximal 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit produzieren.

 Frankfurt
- Photovoltaikanlagen

7.    Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG)

Im neuen Jahr gibt es auch mehr Geld für die Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen. Durch das novellierte Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) wird die Anschaffung der nachhaltigen Anlagen für Privathaushalte wieder interessanter. Das EEG ist zwar schon seit dem 30. Juli 2022 in Kraft, jedoch gelten die meisten Regelungen erst ab dem 01. Januar 2023.

In der Umlage wurden höhere Vergütungssätze für Anlagen, ein erleichterter Netzanschluss und die maximale Erzeugung der neuen Photovoltaik-Anlagen beschlossen. Außerdem können Haushalte die Anlagen auch in den Garten stellen und werden weiterhin gefördert.



8.    Zertifizierter WEG-Verwalter

Wohnungseigentümer können ab dem 01.12.2023 verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Dieser muss einen Sachkundenachweis vorlegen oder eine entsprechende Ausbildung und Qualifizierung nachweisen. Ursprünglich sollte das bereits ab dem 01.12.2022 gelten.

 

9.    Höherer energetischer Neubaustandard

Beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat sich zum 01.01.2023 beim Neubau das zulässige Primärenergieniveau auf 55 Prozent (EH 55-Standard) verschärft. Die geplanten höheren Anforderungen an den Wärmeschutz kommen vorerst nicht. Weitere Verschärfungen wurden allerdings schon für 2024 angekündigt, u. a. eine Solarpflicht.

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- Neubau

10.    Grundsteuer: Abgabefrist endet am 31.01.2023

Die Abgabefrist für die sogenannte Feststellungserklärung für die neue Grundsteuer wurde bundesweit einmalig bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Die Abgabefrist sollte ursprünglich bereits am 31.10.2022 enden. Die neue Grundsteuer soll am 01.01.2025 in Kraft treten. Dafür müssen fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden.

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