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Neues Jahr – neues Recht: Gesetzänderungen 2018

Seit dem 1. Januar 2018 gelten zahlreiche Gesetzesänderungen und neue Gesetze. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

 Magdeburg
- Neues Jahr – neues Recht: Gesetzänderungen 2018

Für Anleger: Zur Besteuerung von Investmentfonds gelten neue Regeln

Bisher mussten in Deutschland zugelassene Fonds auf Erträge wie Mieten und Dividenden sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien keine Steuern zahlen. Seit dem 1. Januar gilt für Fonds ein Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent. Lediglich reine Rentenfonds sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

Um eine zu hohe Belastung der Anleger zu vermeiden, sind Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen künftig teilweise freigestellt. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds. Der verbleibende Teil der Ausschüttungen und Gewinne unterliegt der Abgeltungsteuer.

Für Immobilienbesitzer: Neues Bauvertragsrecht in Kraft

Hausbauer können Verträge mit Bauunternehmen nun innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Zudem müssen Bauverträge mehr Details und klare Fristen enthalten. So muss die Baufirma unter anderem einen verbindlichen Termin angeben, zu dem das Gebäude fertig wird.

Für Unternehmer:

GWG-Grenze steigt

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), die seit dem 1. Januar 2018 angeschafft wurden, ist eine Sofortabschreibung als Betriebsausgabe bis zu einem Betrag von 800 Euro netto möglich. Bisher galt hier ein Betrag von 410 Euro als Grenze. Teurere Gegenstände müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Haftungsrisiko bei Betriebsrenten entfällt

Um die Attraktivität von Betriebsrenten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu steigern, entfällt seit dem Jahreswechsel das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber, die den Beschäftigten künftig keinen festen Betrag mehr zusichern müssen. 

Neue Regelungen zum Mutterschutz

Auch Schülerinnen und Studentinnen können seit dem 1. Januar Mutterschutz in Anspruch nehmen. Wie üblich gilt eine sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt, in der die werdende Mutter nicht mehr arbeiten muss, sowie ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot nach der Entbindung. Ausnahmen sollen möglich sein, so soll es etwa gegen den Willen der Schwangeren keine Arbeitsverbote mehr geben.

Finanzämter dürfen unangemeldet Kassen prüfen

Finanzämtern ist es seit 2018 erlaubt, die Kassen in Geschäften und Gastronomiebetrieben unangemeldet zu prüfen.

Für Händler:

Aufschläge beim Zahlen per Kreditkarte entfallen

Für Kreditkartenzahlungen über das Internet dürfen Händler künftig keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das wird durch die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorgegeben, die bis Mitte Januar in deutsches Recht umgesetzt sein muss. Auch bei Kartenzahlungen im stationären Handel dürfen keine Aufschläge berechnet werden.

Kautionsreservierung auf Kreditkartenkonten wird zustimmungspflichtig

Hotels oder Autovermietungen reservieren bei Buchungen oft einen bestimmten Betrag auf dem Kreditkartenkonto des Kunden. Seit dem Jahreswechsel muss der Karteninhaber dem zuerst zustimmen, bevor die Bank den Betrag auf dem Konto vorübergehend sperren darf. Die Änderungen sind Teil europaweit einheitlicher Regeln für den Zahlungsverkehr, die ab dem 13. Januar 2018 auch in Deutschland gelten.

Für Steuerzahler:

Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 180 Euro auf insgesamt 9.000 Euro. Erst ab dieser Summe müssen ledige Erwachsene ihr Einkommen versteuern. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Betrag, also 18.000 Euro. Weitere Steuerentlastungen für Eltern bringt der Kinderfreibetrag, der seit dem Jahreswechsel um 72 Euro auf insgesamt 7.428 Euro erhöht wurde.

Finanzamt fordert keine Belege für die Steuererklärung

Auch die Erstellung der Steuererklärung ist seit Beginn des neuen Jahres einfacher, denn mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen bei Bedarf anfordern, bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids.





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