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Das Zuhause als Betriebsstätte: Ist die gewerbliche Nutzung der Mietwohnung zulässig?


Werbeschild an die Haustür, ein Schriftzug ans Fenster und fertig ist der Geschäftsraum? Es kommt darauf an. Verschiedene Gerichtsurteile zweigen, dass eine Mietwohnung nur in bestimmten Grenzen zu gewerblichen Zwecken genutzt werden darf.

Berlin (dpa/tmn)

Ein Mieter darf eine Wohnung, die er zu Wohnzwecken angemietet hat, nicht gewerblich nutzen. Das teilt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München.

In dem verhandelten Fall ging es um den Betrieb einer Skiwerkstatt in einem Wohngebäude durch den Mieter. Das Gericht sah darin eine unzulässige gewerbliche Nutzung und gab der Räumungsklage des Vermieters statt (Az.: 423 C 8953/17).

Nach der mehrheitlichen Rechtsprechung ist allerdings eine gewerbliche Nutzung in geringem Umfang zulässig, wenn die übrigen Bewohner dadurch nicht beeinträchtigt werden. So hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass ein Mieter am Abend und am Wochenende in der Wohnung Büroarbeiten erledigen darf. Dabei ist unerheblich, ob ein Büroschild am Briefkasten angebracht ist (Az.: 16 S 327/91).

Auch wenn ein Mieter zu geschäftlichen Zwecken das Telefon in der Wohnung nutzt und bei der Gewerbeanmeldung die Wohnanschrift als Betriebsstätte angibt, liegt noch keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung vor, so das Landgericht Hamburg (Az.: 311 S 203/91).

Ebenfalls zulässig ist, dass ein Mieter in der angemieteten Wohnung Hausrat und Gegenstände lagert, diese in Annoncen zum Verkauf anbietet und Kaufinteressenten in der Wohnung zur Besichtigung des angebotenen Hausrates und zur Kaufentscheidung empfängt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 93/10).


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