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Gerichtsurteil: Müssen auch Parkplätze vom Schnee geräumt werden?


Der Zugang zum Haus und der Gehweg müssen von der weißen Pracht befreit werden, damit Passanten nicht darauf ausrutschen und sich verletzen. Aber wie sieht es mit den Parkplätzen auf dem Grundstück aus?


Augsburg (dpa/tmn)

Wenn es schneit, haben Eigentümer besondere Pflichten: Sie müssen dann nicht nur Gehwege freischaufeln, die an ihr Grundstück angrenzen, sondern sich auch um Parkplätze kümmern, die zu dem Grundstück gehören.

Die Anforderungen an diese Räumpflicht sind jedoch weniger streng. So müssen Eigentümer nicht den kompletten Parkplatz von Schnee und Eis befreien. Das geht aus einer Entscheidung des Augsburger Amtsgerichtes hervor (Az.: 74 C 1611/18), über die ein Gerichtssprecher berichtet.

In dem verhandelten Fall stürzte eine Postzustellerin mit ihrem Fahrrad auf einem glatten Parkplatz. Dabei verletzte sie sich so schwer, dass sie für vier Wochen krankgeschrieben wurde. Die Frau verlangte vom Grundstückseigentümer Schmerzensgeld und klagte.

Ohne Erfolg: Die Frau hätte aus Sicht des Gerichtes von ihrem beladenen Dienstfahrrad absteigen und es an den glatten Stellen auf dem Parkplatz vorbeischieben müssen. Laut Urteil gelten auf einem Parkplatz weniger strenge Anforderungen an die Räumpflicht als auf Gehwegen: Die Zugangswege zu den abgestellten Fahrzeugen müssen geräumt sein, aber es muss nicht der gesamte Platz schneefrei sein. Die Schmerzensgeldklage gegen den Grundstücksbesitzer scheiterte.

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