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Mietrecht: Schönheitsreparaturen mit Vermieter absprechen

Nach dem Gesetz sind Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Oft wälzen sie diese Pflicht aber auf ihre Mieter ab. Nicht immer ist das wirksam.

Berlin (dpa/tmn)


Wer muss streichen? Diese Frage sorgt zwischen Vermietern und Mietern oft für Streit. Seit 2015 gilt, dass Mieter nicht renovieren müssen, falls sie eine nicht renovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VIII ZR 185/14).


Wenn die Wohnung hingegen renoviert übergeben wurde, ist es grundsätzlich möglich, dass die Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sein können. Dafür kommt es aber auf den genauen Wortlaut der Klausel im Mietvertrag an. Der BGH hat in der Vergangenheit nach Angaben des Mieterbundes eine Vielzahl von Klauseln kassiert. Mieter sollten prüfen, ob ihre Klausel im Vertrag wirklich wirksam ist.


In den jüngsten Entscheidungen stellten die Richter klar, dass der Mieter bei einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter verlangen darf, die Wohnung zu streichen (Az.: VIII ZR 163/18, VIII ZR 270/18). Das gilt jedoch nur, wenn sich der Zustand der Wohnung seit Bezug deutlich verschlechtert hat. Zudem soll der Mieter an den Kosten der Renovierung beteiligt werden.


Wichtig zu beachten: Mieter tappen damit eventuell in eine Kostenfalle, erklärt der Mieterbund. Beauftragt der Vermieter einen kostspieligen Malerbetrieb, können die Kosten leicht in die Höhe klettern. Sinnvoll ist es daher, sich zuvor mit dem Vermieter zu einigen, damit die Kosten überschaubar sind.

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