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Staatliche Förderung beim Heizungstausch bleibt erhalten

(Foto: © Bruno, Pixabay)

Die großzügige staatliche Förderung beim Tausch der Heizung bleibt nach Auskunft der Bundesregierung bestehen. Es gibt einige Änderungen: Anträge können nun ab sofort wieder bei der KfW gestellt werden, Aufträge können jetzt schon vor dem Förderantrag erteilt werden und es gibt einen Beschleunigungsbonus.

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 müssen alle neuen Heizungen mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen.

Rund drei Viertel der Heizungen in Deutschland werden mit fossilem Gas oder Öl betrieben. Ziel ist es, bis 2045 klimaneutral zu werden. Dazu muss Deutschland gerade im Wärmebereich unabhängig von fossilen Energieträgern werden. Wer heute in eine neue Heizung investiert, sollte dies nachhaltig tun. Denn die neue Heizung wird in der Regel 20 bis 30 Jahre genutzt.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht vor, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden dürfen. Geht eine Gas- oder Ölheizung kaputt, kann sie repariert werden. Bei irreparablen Defekten, so genannten Heizungshavarien, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können sich Hauseigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreien lassen.

Der Austausch einer alten Heizungsanlage kann bereits jetzt in Auftrag gegeben werden. Förderanträge können dann voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 bei der KfW gestellt werden.

• Eine Basisförderung von 30 Prozent der Kosten soll es für alle Hauseigentümer, Vermietende, Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Kommunen geben, die alte fossile Heizungen austauschen.

• Selbstnutzende Eigentümer können einen Geschwindigkeitsbonus erhalten. Bis Ende 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent, ab 1. Januar 2029 also zunächst auf 17 Prozent.

• Weitere 30 Prozent Förderung sind einkommensabhängig: Die Grenze liegt bei 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.

• Bei Einfamilienhäusern sind maximal 30.000 Euro der Kosten förderfähig. Dies gilt auch für die erste Wohnung in Mehrfamilienhäusern. Für weitere Wohneinheiten werden höhere Kosten gefördert.

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