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Urteil: Unrenovierte Wohnung zwingt nicht zur Schönheitsreparatur


Für Schönheitsreparaturen sind in der Regel die Mieter zuständig. Haben sie die Wohnung jedoch in einem unrenovierten Zustand übernommen, ist eine entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam. Wer muss dann die Kosten tragen?


Berlin (dpa/tmn)

Wer eine unrenovierte Wohnung übernimmt, kann seinen Vermieter nicht ohne weiteres zu Schönheitsreparaturen heranziehen. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sind in einem solchen Fall weder Vermieter noch Mieter zu entsprechenden Arbeiten verpflichtet (Az.: 18 S 392/16).

Beide Seiten sind aber dazu berechtigt, berichtet die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr. 11/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Der Mieter jederzeit und der Vermieter im Rahmen der Instandhaltungspflicht.

In dem verhandelten Fall waren die Mieter laut Mietvertrag eigentlich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Da die Wohnung bei Einzug aber nicht renoviert war, war die entsprechende Klausel unwirksam. Aus diesem Grund wollten die Mieter von ihrem Vermieter Geld für durchgeführte Schönheitsreparaturen. Das Amtsgericht gewährte ihnen aber nur einen Teil davon. Die Mieter gingen daher in Berufung.

Ohne Erfolg: Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Mieter hätten die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen. Daher hätten sie diesen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert. Der Vermieter schulde ihnen daher nur Arbeiten, die er im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht durchführen muss. Diese Kosten seien ihnen auch zugestanden worden. Die weiteren von den Klägern geforderten Arbeiten würden den Zustand der Wohnung über den vertraglich zugesicherten hinaus deutlich aufwerten. Daher liege in diesem Fall auch kein Mangel vor.

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