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Planen Sie das Errichten einer Immobilie? Dann ist das Bauen auf einem fremden Grundstück eine Option, die Ihnen als Bauherrn zur Verfügung steht. Besitzverhältnisse, Finanzen und Nutzungsrechte werden dabei durch das sogenannte Erbbaurecht reguliert. In diesem Artikel beantworten wir 7 Fragen zum Thema, die einem häufig begegnen können.
Mit dem Begriff Erbbaurecht bezeichnet man das dingliche Recht, das dem Rechtnehmer erlaubt, auf dem Grundstück des Rechtgebers ein Bauwerk zu errichten. Dieses Recht wird durch einen Erbbaurechtsvertrag geregelt und ist, wie der Name es bereits andeutet, vererbbar. Für das Recht, ein Haus auf fremdem Grundstück zu bauen, muss der Rechtnehmer regelmäßig den sogenannten Erbbauzins an den Grundstücksbesitzer zahlen. Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht ist im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) festgehalten. Der Begriff Erbpacht wird fälschlicherweise oftmals synonym verwendet, bezieht sich allerdings auf eine Form des Grundbesitzes, die in Deutschland seit 1947 aufgehoben ist.
Normalerweise gehört einem Grundstückseigner auch die Immobilie, die sich auf seinem Besitz befindet. Beim Erbbaurecht ist dies anders: Hier behält der Grundstückseigner zwar weiterhin sein Grundstück, die hierauf gebaute Immobilie ist allerdings für die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages das Eigentum des Rechtnehmers.
Verträge, die das Erbbaurecht zwischen zwei Parteien regulieren, sind meistens zeitlich befristet. Häufig beträgt die Vertragslaufzeit 99 Jahre, die genaue Länge kann jedoch von den Parteien individuell festgelegt werden und unterliegt keiner gesetzlichen Restriktion. Wenn der Vertrag ausläuft, fällt das Eigentum am Bauwerk in der Regel dem Grundstückseigner zu. Dafür muss dieser jedoch eine Entschädigung an den Rechtnehmer bezahlen.
Handelt der Rechtnehmer vertragswidrig, indem er beispielsweise keinen Erbbauzins zahlt, kann das Erbbaurecht und damit der Besitz am Bauwerk schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit dem Grundstückseigner zufallen. Dann spricht man von einem sogenannten Heimfall.
Die aus unserer Sicht wichtigsten Inhalte eines Erbbaurechtsvertrags versuchen wir an dieser Stelle kurz zu erläutern:
+ Rechtnehmer profitieren gegebenenfalls von einer geringeren finanziellen Belastung, da sie vor dem Immobilienbau kein Grundstück kaufen müssen.
+ Rechtgeber profitieren in der Regel von grundbuchlich gesicherten Zinseinnahmen sowie der Tatsache, dass das Grundstück mitsamt eventueller Wertsteigerungen ihr Eigentum bleibt.
– Möglicherweise geringer Handlungsspielraum für Rechtnehmer, da bei essentiellen Entscheidungen die Zustimmung des Grundstückseigners nötig ist.
– Möglicherweise schwierigerer Weiterverkauf: Die Vertragslaufzeit und die Tatsache, dass das Gebäude anschließend dem Rechtgeber zufällt, schrecken viele potenzielle Käufer ab.
Ein Erbbaurechtsvertrag kann zukünftigen Bauherren einen vergleichsweise günstigen Start in den Immobilienbau bieten. Da nicht erst ein teures Grundstück erworben werden muss, kann das Kapital in den Bau der eigentlichen Immobilie fließen. Durch die zeitliche Befristung des Eigentums und die dadurch geringe Attraktivität für einen Weiterverkauf ist das Erbbaurecht allerdings nicht frei von Stolpersteinen. Wer seine Immobilie auf fremdem Grundstück bauen möchte, sollte daher im Vorfeld sorgsam abwägen.
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Quellen: Erbbaurechtsverband, Kanzlei Herrig und Partner
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