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Neues Meldegesetz: Das müssen Vermieter und Mieter jetzt wissen

Seit dem 01.11.2015 gilt in Deutschland ein neues und einheitliches Meldegesetz. Das hat zur Folge, dass sich Mieter im Falle eines Umzugs, eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung des neuen Vermieters ausstellen lassen müssen, um sich bei der zuständigen Meldebehörde ummelden zu können. Mieter haben ab dem Einzugstag zwei Wochen Zeit, sich auf der zuständigen Behörde mit dem, vom neuen Vermieter ausgefüllten Dokument, zu melden. Eine Vorlage des Mietvertrages reicht für die Anmeldung nicht aus. Einige Meldebehörden stellen eine vorgefertigte Wohnungsgeberbestätigung online zur Verfügung, um den Anmeldeprozess für Vermieter und Mieter einfacher zu gestalten.

Folgende Informationen müssen unbedingt in der Wohnungsgeberbestätigung enthalten sein:


  •  Name und Anschrift des Wohnunsgebers
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der neuen Bewohner


Im Falle eines Umzugs ins Ausland oder die Aufgabe des Nebenwohnsitzes, benötigen Mieter vom letzten Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung mit dem Auszugsdatum. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Wohnungsgeberbestätigung eine bundesweite Bekämpfung von Scheinanmeldungen.

Als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden eine Unterlassung der Bestätigung des Ein- oder Auszugs seitens des Vermieters, sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs. Dies kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 1.000,- gemäß §54 i.V.m. §19BMG zur Folge haben.

Bescheinigt der Vermieter Dritten aus Gefälligkeit eine Wohnanschrift, obwohl ein Bezug der Immobilie weder stattfindet noch beabsichtig war, kann ein Bußgeld in Höhe von EUR 50.000,- festgesetzt werden.

Im Rahmen unserer Dienstleistung bieten wir Ihnen bei Interesse auch gerne ein entsprechendes Musterformular an.

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