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Seit dem 1. November 2015 ist das neue bundeseinheitliche Meldegesetz in Kraft getreten und bringt folgende verpflichtende Maßnahmen für Mieter und Vermieter mit sich.
In Deutschland herrscht allgemeine Meldepflicht. Wer umzieht, ist verpflichtet, seinen neuen Wohnort der Meldebehörde vor Ort mitzuteilen.
Nach einem Umzug haben Mieter ab November zwei Wochen Zeit, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Bei ebendieser Anmeldung müssen Mieter auch die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.
Somit muss der Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung für den Mieter ausstellen für dessen Anmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt.
Hierbei sollte sich der Vermieter die Übergabe der Wohnungsgeberbestätigung quittieren lassen, denn sollte sich der Mieter nicht, oder nicht fristgerecht anmelden, können hier Strafgelder von bis zu 1.000 Euro erlassen werden die auch den Vermieter treffen können wenn dieser die Wohnungsgeberbestätigung nicht ausgestellt hat oder dies nachweisen kann.
Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung
Egal, wer Wohnungsgeber ist – das Gesetz stellt klare Anforderungen an den Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung. Auf jeden Fall enthalten sein müssen:
Viele Gemeinden bieten auf ihren Webseiten inzwischen Formulare an, die einfach heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Eine allgemeingültige Vorlage für eine Wohnungsgeberbestätigung findet sich zudem in Anlage 2 des Gesetzestextes selbst. Dieser kann auf der Webseite des Bundesrats heruntergeladen werden.
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