Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 9-18 Uhr
und nach Vereinbarung
So schön die bunten Blätter im Herbst auch sind, nasses Laub am Boden kann so gefährlich sein wie Schnee und Eis. Um Unfällen vorzubeugen, muss daher das Laub auf dem Gehweg vor dem Haus regelmäßig entfernt werden.
Zuständig ist hier laut Gesetz der Hauseigentümer. Wer seine Immobilie vermietet hat, kann, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht, die Pflicht, das Laub zu entfernen auf Mieter übergeben. Zu beachten ist allerdings, dass der Vermieter trotzdem verantwortlich bleibt. Er muss kontrollieren, ob die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und seinem Mieter auch das nötige Arbeitsgerät zur Verfügung stellen.
Für Laub, dass vom Nachbarn kommt gilt, es muss derjenige entfernen, auf dessen Grund die Blätter liegen. Auch dann, wenn der Grundstücksbesitzer selbst gar keine Bäume hat. Rutscht jemand auf dem nassen Laub vor der eigenen Immobilie aus, kann er Schmerzensgeld verlangen.
Als Eigentümer kann man sich insoweit mit einer Hauseigentümer-Haftpflichtversicherung absichern.
Nein, hier müssen – aufgrund der Lautstärke bestimmte Zeiten eingehalten werden. Da diese Geräte zum Teil sehr laut werden können, stellen sie auf Dauer eine Belastung für die Ohren sein, denn sie schaffen über 100 Dezibel. Deshalb gibt es für den Einsatz von Laubbläsern eine bundesweite Verordnung. Laut dieser sogenannten Bundesimmisionsschutzverordnung dürfen die Geräte nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Besonders leise Geräte, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind,dürfen werktags zwischen 7 und 20 Uhr im Einsatz sein. An Sonn- und Feiertagen muss in Wohngebieten aber den ganzen Tag lang Ruhe herrschen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
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