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Die neue Energieeinsparverordnung ist da

Seit dem 1. Mai 2014 muss jeder Hausbesitzer beim Verkauf oder bei Abschluss eines neuen Mietvertrages einen Energieausweis für das Gebäude vorlegen.

 

Der Ausweis hilft, die Höhe der Nebenkosten richtig einzuschätzen. 

 

Der Gesetzgeber lässt dabei zwei Varianten zu:

 

Ob ein bedarfsorientierter oder ein verbrauchsorientierter Energieausweis notwendig ist, richtet sich in der Regel nach Größe, Alter und Modernisierungsstanddes Gebäudes. 

 

Die Bundesregierung hat mit einer Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) neue Standards zur Steigerung der Energieeffizienz von Immobilien gesetzt.

 

Die Pflichten zum Energiesparen ergeben sich aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das der Bund in Umsetzung einer europäischen Richtlinie (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) verabschiedete und 2009 novellierte.

 

  

Angegeben werden müssen:

 

- die Art des ausgestellten Energieausweiseses (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),

 

- der Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes,

 

- die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes sowie bei Wohnhäusern

 

- das Baujahr

 

- die Energieeffizienzklasse.

 

Die Energieeffizienzklasse (von A+ bis H) muss allerdings nur angegeben werden, wenn der Energieausweis nach dem Inkrafttreten der Regelung ausgestellt wurde und deshalb über eine entsprechende Angabe verfügt.

 

Auch Neubauten und Sanierungsmaßnahmen unterliegen den neuen Verpflichtungen der EnEV.

 

Wer ein neues Haus bauen oder ein bestehendes Haus modernisieren will, muss den gehobenen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Energieverbrauch gerecht werden.

Wesentliche Änderungen ergeben sich insbesondere mit Blick auf die Beheizung und Wärmedämmung:

Für alle Bestandsbauten gilt nach § 10 Abs. 1 S. 2 EnEV 2014, dass Heizkessel, ausgenommen Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die vor 1985 in ein Gebäude eingebaut worden oder älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden müssen.

Eigenheimbesitzer haben nach dem Hauskauf zwei Jahre Zeit, den Austausch vorzunehmen.

 

Bei Neubauten wird zudem vorgeschrieben, dass der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf um 25% gesenkt wird, es sei denn, bei dem Neubau handelt es sich um einen Nichtwohnbau mit einer Raumhöhe über 4m, der durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt wird. Gleichzeitig werden die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehüllen dergestalt verschärft, dass durch Gebäudedämmung der Bedarf an Wärme um 20% gesenkt wird.

Die energetischen Anforderungen an den Neubau gelten allerdings erst für Bauvorhaben mit Einreichung des Bauantrags oder der Bauanzeige ab 1. Januar 2016.

 

Wen betrifft es:

Die in der EnEV 2014 geregelten Pflichten zur Nachrüstung von bestehenden Gebäuden betreffen weitestgehend Neueigentümer oder Eigentümer, die ihr Gebäude ohnehin sanieren wollen.

Sie müssen beispielsweise Heizungs- oder Warmwasserrohre, die durch unbeheizte Räume führen, dämmen, eine Zweischeiben-Wärmeschutz-Verglasung einbauen oder die Dämmung der Außenwand des Gebäudes auf 12 cm ausweiten.

 

 

 

 

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