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Neuigkeiten 2021 für Superbonus 110%

Das Haushaltsgesetz für 2021 (G. 178/2020) sieht mit den Bestimmungen in Abs. 66 eine Verlängerung und eine Anwendungserweiterung für die Steuergutschriften von 110% auf Wohngebäude vor. Somit erweitert sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung, insbesondere die Hürden bei Miteigentum und im Zusammenhang mit Kondominien wurden zumindest gemindert. Hier die Neuerungen im Überblick:

Zur Erinnerung: Die sog. Neustartverordnung (G.V. 34/2020) sieht seit letztem Mai einen Steuerabsetzbetrag von 110% für die nachstehenden Wiedergewinnungsarbeiten in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2021 auf Wohngebäuden (ausgenommen Luxuswohnungen der Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9) vor: energetische Sanierungen, Maßnahmen zur Erdbebensicherung, Einbau von Photovoltaikanlagen und Einbau von Elektroladestationen. Bisher bliebt die an sich verlockende Maßnahme weitgehend ein toter Buchstabe; zu hoch waren die Hürden insbesondere im Zusammenhang mit Gemeinschaftseigentum oder Kondominien. Die nun erlassenen Änderungen sollten hier Abhilfe schaffen.

- Zunächst wird die Begünstigung bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die 2022 anreifenden Steuerabsetzbeträge sollen sogar schon in 4 (anstatt der bisher geltenden 5) Jahren absetzbar sein. Für Wohnbauinstitute und ähnliche Einrichtungen gilt hingegen eine Verlängerung bis zum 30. Juni 2023, vorausgesetzt, sie haben bis zum 31. Dezember 2022 zumindest 60% der Arbeiten durchgeführt.

- Für Kondominien und auch für natürliche Personen (ausgenommen gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit) mit Baumaßnahmen auf Gebäuden mit 2-4 getrennt im Kataster eingetragenen Wohnungen (unabhängig ob im Eigentum einer oder mehrerer Personen), die zum Stichtag 30. Juni 2022 zumindest 60% der Arbeiten ausgeführt haben, gilt zudem eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022.

Die aufgezeigten Verlängerungen auf das Jahr 2022 unterliegen der Genehmigung durch die Europäische Union, welche diesbezüglich aber nicht in Frage stehen sollte.

Relevant auch diese Neuerung: Während die im letzten Jahr eingeführte Möglichkeit, Steuerabsetzbeträge an Dritte (vor allem an Banken) abzutreten, bis zum 31. Dezember 2021 beschränkt ist, steht die Erleichterung für den Superbonus von 110% nun bis zum 30. Juni 2022 zu.

Um zeitgerecht alle Bauarbeiten vorantreiben zu können, werden die Gemeinden ermächtigt, befristet Mitarbeiter aufzunehmen.

- Begünstigt sind nun auch Baumaßnahmen auf Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohnungen, die getrennt im Gebäudekataster eingetragen sind, und zwar unabhängig davon, ob dieses Gebäude im Eigentum einer einzelnen Person oder im Miteigentum mehrerer Personen steht; zur Erinnerung: Das Miteigentum war bis dato ein absoluter Ausschlussgrund und versperrte in vielen Fällen den Zugang zur Begünstigung. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass dem einzelnen Steuerpflichtigen die erhöhten Absetzbeträge nur für höchstens 2 Gebäudeeinheiten zustehen; diese Einschränkung gilt allerdings nicht für Arbeiten auf Gemeinschaftsanteilen.

Eine Hürde bleibt: Gebäude, welche sich aus mehr als 4 (nicht eigenständigen) Wohneinheiten zusammensetzen, berechtigen nach wie vor nicht zum Superbonus, soweit nicht ein Kondominium vorliegt.

- Die Anforderungen, damit eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einem alleinstehenden Wohnhaus gleichgestellt werden kann, sind geändert worden. Es müssen neben einem eigenständigen Zugang drei der nachstehenden Kriterien erfüllt sein: eigenständige Trinkwasserversorgung, eigenständige Gasversorgung, eigenständiger Stromanschluss oder eigenständige Heizung. Die Eigenständigkeit ist wegen der oben aufgezeigten Schwelle von 4 Wohnungen von Bedeutung.

- Zur Erinnerung: Als sog. treibende Maßnahmen („intervento trainante“) für den Superbonus gilt die Wärmedämmung der Gebäudehülle für mehr als 25% der Außenfläche (gegen nicht beheizte Räume); in diesem Zusammenhang wird jetzt auch die Isolierung des Daches (und nicht nur der horizontalen Außenwände) anerkannt, und zwar auch dann, wenn der Dachboden nicht beheizt ist. Die genauen Auswirkungen dieser Neuerung bedürfen einer amtlichen Klärung.

- Als „mitgezogene“ Baumaßnahme („intervento trainato), für welche der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 110% zusteht, gelten ab 1. Jänner 2021 auch Eingriffe zum Abbau architektonischer Barrieren im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. e) EESt, und zwar insbesondere Aufzüge und ähnliche Einbauten zur Förderung der Mobilität behinderter Menschen und allgemein von Personen über 65 Jahren.

- Der Steuerabsetzbetrag von 110% wird zudem auch für den Einbau von Photovoltaikanlagen anerkannt, die auf Zubehörbauten (z. B. auf einer Garage) eingebaut werden.

- Für Elektroladestationen werden Obergrenzen vorgesehen, und zwar 2.000 Euro für Ladestationen von Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern, 1.500 Euro für Kondominien mit bis zu 8 Ladestationen und 1.200 Euro für Kondominien mit mehr als 8 Ladestationen. Die Obergrenze gilt jeweils für eine Ladestation pro Wohneinheit. Die Einschränkung gilt nicht für Baumaßnahmen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden.

- Und wichtig: Seit 1. Jänner 2021 muss auf dem Bauschild für Arbeiten, welche Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag von 110% geben, ein eigener Hinweis angebracht werden: „Zugang zu den staatlichen Begünstigungen im Sinne von G. Nr. 77 vom 17. Juli 2020, Superbonus 110% für energetische Sanierungen und Maßnahmen zur Erdbebensicherheit“.

- Ab sofort kann der Steuerabsetzbetrag zudem für Gebäude beansprucht werden, die bei Baubeginn keinen Energieausweis haben, weil z. B. eine oder mehrere Abgrenzungsmauern fehlen, vorausgesetzt, nach Abschluss des Baueingriffs liegt ein Gebäude der Klimahauskategorie „A“ vor.

- Schließlich wird von den Sachverständigen, welche die Baueingriffe bestätigen müssen, nicht mehr der Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung über zumindest 500.000 Euro verlangt, sondern es können auch bestehende Polizzen entsprechend angepasst werden.

- Und noch eine wichtige Änderung für Kondominien: Bereits mit der sog. Augustverordnung (G.V. 104/2020) war verfügt worden, dass für die Genehmigung der Arbeiten, deren Finanzierung und die etwaige Option für die Abtretung des Guthabens oder einen Nachlass in der Rechnung die Mehrheit der Teilnehmer an der Kondominiumsversammlung und 1/3 der Tausendstel ausreichend ist. Nun wird verfügt, dass mit der gleichen Mehrheit auch die Zustimmung gegeben werden kann, dass ein oder mehrere Miteigentümer im Kondominium den Baueingriff auf eigene Kosten durchführen, immer vorausgeschickt, dass diese Miteigentümer sich auch selbst positiv dafür aussprechen.

Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 30/E vom 22. Dezember 2020 erstmals einen umfassenden Leitfaden zum Steuerbonus 110% veröffentlicht hat. Der Hemmschuh: Das Rundschreiben berücksichtigt keine der hier aufgezeigten Neuerungen.

Abschließende Empfehlung: Wer zu Jahresbeginn Arbeiten im Laufen hatte, welche Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag von 110% geben, tut gut daran, seine Position im Lichte dieser Neuerungen zu überprüfen.



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