Ihr Immobilienmakler Lago Maggiore
Immobilien anzeigen
Engel & Völkers Lizenzpartner Lago Maggiore > Blog > Erbschaftssteuern: Was sind sie und wie ist zu verhalten?

Erbschaftssteuern: Was sind sie und wie ist zu verhalten?

Lassen Sie uns herausfinden, welche Steuern für eine geerbte Immobilie zu zahlen sind und welche Schritte zum Verkauf der Immobilie zu befolgen sind


Im Vergleich zu einem normalen Immobilienverkauf erfordert der Verkauf eines geerbten Hauses einige besondere Anforderungen und die Vorlage zusätzlicher Unterlagen. Der Hauptgrund hängt damit zusammen, dass der Erbe beweisen muss, dass er der neue rechtmäßige Eigentümer der Immobilie ist, nicht nur gegenüber dem potenziellen Käufer, sondern auch in den Augen des Gesetzes.


Aus diesem Grund verlangt das Gesetz anstelle der üblichen Urkunde die Abgabe einer Erberklärung.


Hier sind die Steuern auf einem geerbten Haus und wie Sie sie bezahlen, mit den Ratschlägen der Experten von Engel & Völkers Lago Maggiore.


ERBFOLGE UND STEUERN


Um sicherzustellen, dass der Verkauf einer geerbten Immobilie gültig ist und wie erwähnt der rechtliche Eigentumsübergang erfolgt, ist es zwingend erforderlich, die Erberklärung, die den Eigentumsübergang bescheinigt, innerhalb von 12 Monaten nach der Erbfolge.


Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Erbe tatsächlich nicht rechtmäßig über die Immobilie verfügen und sie daher nicht weiterverkaufen. Seit 2017 kann der Katasterübertragungsantrag direkt online über die Website der Einnahmenagentur oder mit einem Makler machen.


Darüber hinaus müssen der Erbe und der Vermächtnisnehmer auch die Steuern zahlen, die das Eigentum betreffen. Er ist insbesondere zur Zahlung der Erbschaftssteuer, der Hauptsteuer beim Verkauf eines geerbten Hauses, verpflichtet.
 Laveno M.
- visual-stories-micheile-SoT4-mZhyhE-unsplash (1).jpg

WER MUSS DIE  ERBSCHAFTSERKLÄRUNG MACHEN?


Nach Art. 28, Absatz 2, TUS sind die zur Abgabe der Erbschafterklärung verpflichteten Personen:


  • Erben und Vermächtnisnehmer, auch im Falle der Eröffnung der Erbschafterklärung aufgrund der Erklärung des mutmaßlichen Todes, oder deren gesetzlichen Vertreter;
  • diejenigen, die in den vorübergehenden Besitz des Vermögens des Abwesenden überführt wurden;
  • die Nachlassverwalter und die Treuhänder bestehender Erbschaften;
  • die Testamentsvollstrecker.


Umgekehrt ist von der Pflicht zur Abgabe der Erberklärung befreit, wer vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Erberklärung auf die Erbschaft verzichtet hat.


WIE WIRD DIE ERBSCHAFTSSTEUERN BERECHNET?


Die Rechtsvorschriften zur Berechnung der Erbschaftssteuer gemäß Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzesdekrets Nr. 262 von 2006 sieht s pezifische Sätze und Selbstbehalte vor. Im Einzelnen gibt es einen Steuersatz:


  • 4%, bei Übertragungen zugunsten eines Ehegatten oder eines Verwandten in einer geraden Linie auf den Gesamtnettowert anzuwenden, der für jeden Begünstigten den Betrag von 1 Million Euro übersteigt;
  • 6%, bei Überweisungen zu Gunsten von Brüdern oder Schwestern auf den Gesamtnettowert anzusetzen, der pro Begünstigten 100.000 Euro übersteigt;
  • 6%, bei Übertragungen zu Gunsten anderer Verwandter bis zum vierten Grad, der Sicherheitenverwandten bis zum dritten Grad, auf den gesamten übertragenen Nettowert ohne Abzug;
  • 8%, bei Überweisungen zu Gunsten aller anderen Personen auf den gesamten Nettoüberweisungswert ohne Abzug.


ZAHLUNG DER ERBSCHAFTSSTEUERN


Die Zahlung der Erbschaftssteuer muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Mitteilung über die Verrechnung der Erbschaftsteuer durch das Finanzamt erfolgt ist. Nach 60 Tagen sind Verzugszinsen für verspätete Zahlungen vorgesehen.


SONSTIGE STEUERN BEIM VERKAUF VON GEERBTEN IMMOBILIEN


  • Katastersteuer für die Durchführung der Katasterübertragung;
  • Hypothekensteuer, die für alle Formalitäten der Transkription,
  • Stempelsteuer;
  • Spesen und Nebenkosten, wie zum Beispiel Sekretariatskosten. 


Lassen Sie sich von Ihrer Engel & Völkers-Agentur beraten.

Kontaktieren Sie uns jetzt
Engel & Völkers
Lizenzpartner Lago Maggiore
  • Via Labiena, 81
    21014 Laveno M.
    Italy | P.IVA 03159030125
  • Fax: +39 0332 18 100 51

Lun - Ven 9/13 - 14/18 Sab 9/13 Domenica - Su appuntamento

Mon - Fri 9/13 - 14/18 Sat 9/13 Sunday - On appointment

Mo - Fr 9/13 - 14/18 Sa 9/13 Sonntag - Nach Vereinbarung

Wir kennen den Marktwert Ihrer Immobilie

Wissen Sie, was Ihre Immobilie aktuell wert ist? Ganz gleich, ob Sie sich zunächst nur über ihren derzeitigen Marktwert informieren möchten oder ob Sie Ihre Immobilie zu den bestmöglichen Bedingungen verkaufen wollen: Unsere erfahrenen Vermarktungsexperten stehen Ihnen gerne für eine kostenfreie und unverbindliche Wertermittlung zur Seite.

Folgen Sie uns auf Social Media