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Fassadenbonus, keine Verlängerung im Jahr 2023: die Fristen für die Fertigstellung der laufenden Arbeiten

Der Fassadenbonus 2022 wurde durch das Haushaltsgesetz 2023 nicht verlängert, was nun? Informieren Sie sich hier über die Frist für die Fertigstellung der laufenden Arbeiten und die neuen Prämien, die 2023 für die Renovierung der Fassade verwendet werden sollen

2021 und 2022 waren zwei ausgesprochen großzügige Jahre in Sachen staatlicher Prämien, die sich viele Italiener zunutze machen konnten. 2023 wird jedoch die beiden vorangegangenen Jahre nicht vollständig wiederholen: Im Gegenteil, es beginnt mit einer Reihe weniger Zugeständnisse. Beispielsweise lief der Fassadenbonus, der einen Abzug von 60 % der Kosten für die Renovierung der Außenfläche eines auf der Straße sichtbaren Gebäudes ermöglichte, am 31. Dezember 2022 aus und wurde im Haushaltsgesetz 2023 nicht verlängert und verschwand aus dem konzessionäre bausteuer.

Viele Menschen hatten sich um die Vergünstigung beworben, die zuletzt mehrfach modifiziert wurde: So erlaubte sie zunächst einen 90-prozentigen Abzug, dann eine Kürzung. Die im Fassadenbonus 2022 enthaltenen Eingriffe betrafen die Außenhülle, wie z. B. das Streichen der opaken Strukturen der Außenfassade und die Renovierung der Fassade, die als Verbesserung des tragenden Teils oder als Erneuerung der Bestandteile der Fassade gedacht ist Fassade. Aber auch zur Verbesserung und Erneuerung von Balkonen.

Diese Art der Moderation könnte auf drei verschiedene Arten eingesetzt werden, insbesondere bei:

● den Abzug in der Steuererklärung,

● die Übertragung von Krediten

● der Rabatt auf der Rechnung

Für den Antrag musste ein spezielles Formular ausgefüllt werden, das der Agentur der Einnahmen vorgelegt und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen werden musste. Abgesehen von den Anforderungen lautet die derzeit häufigste Frage: Nachdem der Fassadenbonus 2022 für 2023 nicht verlängert wurde, bis wann müssen die Arbeiten abgeschlossen sein? Zu diesem Thema gibt es noch viele Zweifel.

Dafür braucht es etwas Klarheit. Wenn es stimmt, dass der 31. Dezember 2022 das letzte Datum ist, um den Bonus zu beantragen, ist es genauso wahr, dass diejenigen, die die Leistung bereits erhalten und mit der Arbeit begonnen haben, noch etwas Zeit haben, um sie abzuschließen. Aber was ist dieses schicksalhafte Datum? Zur Beantwortung dieser Frage sei auf Artikel 43 des Präsidialerlasses 600/1973 verwiesen, der zulässt, dass die allgemeine Frist der 31. Dezember des sechsten Jahres nach der Ausgabe ist.

Wenn der Fassadenbonus im Jahr 2021 beantragt wurde, müssen die Arbeiten daher bis 2027 abgeschlossen sein. Diejenigen, die ihn im Jahr 2022 (letztes verfügbares Jahr) in Anspruch genommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2028 Zeit, um die Arbeiten abzuschließen. Die Frist kann jedoch unter Bezugnahme auf die "formelle Kontrolle" (Artikel 36 des Präsidialdekrets 600/1973) vorgezogen werden. In diesem Fall wird das dritte Jahr nach der Ausgabe berücksichtigt. Daher können die im Jahr 2021 begonnenen und bezahlten Arbeiten bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.

Die Subvention lief, wie erwähnt, im Jahr 2022 aus. Die Gebäude, die sich in den Zonen A und B oder ähnlichen (Innenstadt- und Wohngebiete) befanden, konnten auf den Bonus zugreifen. Ab 2023 muss daher nach einer Alternative gesucht werden, um einen Abzug für die Sanierung der Fassade zu erhalten. Wie macht man? In diesem Fall sind noch zwei weitere Wirtschaftshilfen nutzbar, die bis 2024 zugesagt sind. Zum einen der 50-prozentige Sanierungsbonus mit Ausnahme des Fassadenanstrichs, der nur für die gemeinschaftlichen Teile von Eigentumswohnungen und nicht für Einfamilienhäuser zulässig ist Häuser. Dann gibt es noch den Ecobonus, der bei 65 % beginnt und sowohl für Eigentumswohnungen als auch für

Einfamilienhäuser gilt, allerdings nur, wenn er mit Energieeffizienzmaßnahmen, wie z. B. der Erstellung eines thermischen Außenmantels, kombiniert wird.

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