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EnEV 2014 in der ÜbersichtDie EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft
Ab 1.5.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung in Kraft. Grund dafür ist, dass die Mitgliedsstaaten der EU die Richtlinie für energieeffiziente Gebäude 2010 umsetzen müssen. Die Bundesregierung möchte bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand erreichen. Enstsprechend siehr die Novelle vor, dass ab 2020 Neubauten nur noch im Passiv- und Nullenergiestandard errichtet werden dürfen und auch im Bestand umfangreichere energetische Sanierungen durchzuführen sind.
Die Novelle hat allerdings nicht nur für Bauherren weitreichende Konsequenzen. Auch für Hauseigentümer, die ihre Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, ändert sich Einiges.
So werden die Anforderungen an die Vorlage eines Energieausweises erheblich verschärft. Dies betrifft nicht nur die Frage, wann und in welcher Form ein gültiger Ausweis vorgelegt wird, sondern auch die Regeln zur Erstellung von Energieausweisen. Hier sollen Möglichkeiten zur Manipulation von Ergebnissen weiter eingeschränkt werden und Voraussetzungen geschaffen werden, dass erstellte Ausweise auch nachträglich behördlich kontrolliert werden können.
Was sich zukünftig für Anbieter von Immobilien verändert
Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 01.05.2014 folgende Pflichtangaben für Wohngebäude gemacht werden:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
- - der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert),
- - Baujahr,
- - Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und
- - Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellten Ausweisen)
Die Energiekennwerte sind jetz auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.
Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt werden.
Verkäufer und Vermieter sind verpflichtet, den Energieausweis an den Käufer bzw. neuen Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.