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So funktioniert die Mietpreisbremse: Engel & Völkers informiert über Gesetzesnovelle

Voraussichtlich ab dem 01. Juni 2015 gilt die von der Bundesregierung eingeführte Mietpreisbremse. Mit dieser soll künftig die Erhöhung der Mieten gedeckelt werden. Die Mietpreisbremse ist Teil der Mietrechtsreform, die auch das Bestellerprinzip regelt. Doch was bedeutet dieser Beschluss konkret für Vermieter und Mietinteressenten?

 

Die Mietpreisbremse besagt, dass bei Neuvermietungen die Mietpreise höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Damit soll verhindert werden, dass in Regionen mit hoher Angebotsknappheit an Wohnraum die Mieten zu rasant steigen. Dies betrifft vor allem die beliebten Wohnlagen in Ballungsgebieten. Für welche Regionen die Mietpreisbremse gelten soll, obliegt den Bundesländern. Die Länder erhalten für die Dauer von fünf Jahren die Möglichkeit, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen und hier die Mietpreisbremse einzuführen. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Erstvermietungen in Neubauten und Anschlussvermietungen nach umfassenden Modernisierungen.

 

Vermieter, deren Wohnung in einer ausgewiesenen Region liegt, sollten sich über die ortsübliche Vergleichsmiete in Kenntnis setzen. Eine wichtige Orientierung dabei bietet der Mietspiegel. Dieser muss für die jeweilige Wohnung hinsichtlich der Größe anwendbar und mit dem Mietvertrag vergleichbar sein. Liegt kein Mietspiegel zu einer bestimmten Region oder Lage vor und besteht für den Mieter auch kein Zugang zu anderen Informationen über die ortsübliche Vergleichsmiete, so hat er einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter. Der Mieter kann zum Beispiel den Vermieter um Auskunft über die vorherige Miethöhe bitten.

 

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