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Wie und wann ist eine Mietkürzung erlaubt? Hier erfahren Sie wie Sie bei Mängeln Ihrer gemieteten Behausung reagieren können!

Unbenannt

 

 

Grundsätzlich kann der Mieter bei einem Gebrauchstauglichkeit einschränkendem Mangel die Miete kürzen, wenn der Vermieter keine Abhilfe schafft.

Folgende Dinge sind dabei  zu beachten:

 

Gründe:

 

Der Mieter kann aufgrund von Mängeln wie z.B. undichte Fenster, Schimmelbefall, eine kaputte Heizung in der kalten Jahreszeit, Krach vom Nachbarn oder bei Baulärm die Wohnung nicht richtig nutzen. Das heißt, wenn er die Wohnung nicht wie er will nutzen kann, oder wie es im Mietvertrag steht erwarten darf, kann die Miete gekürzt werden.

 

Richtig mindern:

 

Zunächst muss der Vermieter zügig über den Mangel informiert werden. Dies kann per E-Mail, Telefon, oder Brief passieren. Gerichtsfest sind dabei das Einwurf-Einschreiben und das Fax. Wichtig dabei ist dem Vermieter dabei eine Frist zur Beseitigung zu setzten. Die Mietminderung wird danach nicht mehr gesondert angekündigt, sondern erfolgt rückwirkend, wenn der Vermieter durch das voran gegangene Schreiben nicht tätig geworden ist.

 

Fristen zur Mängelbeseitigung:

 

Der Zeitraum der Mängelbeseitigung hängt von der Beeinträchtigung ab. Bei eingefrorenen Leitungen, oder einer defekten Heizung im Winter, muss der Vermieter sofort eingreifen und im Notfall auch am Wochenende den Notdienst anrufen.

 

Höhe der Minderung:

 

Dieser Punkt ist in der Regel Einzelfallabhängig. Bei extremen Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel bei starkem Schimmelbefall, kann die Miete um bis zu 100 % gekürzt werden. Der Bundesgerichtshof sieht den Mieter selbst in der Pflicht, die Quote einzuschätzen. Anhand von Gerichtsurteilen können ungefähre Richtlinien abgeleitet werden.

 

Bei einer kaputten Klingel können drei bis fünf Prozent gekürzt werden,

 

bei einer Warmwassertemperatur unter 40 Grad Celsius oder sogar fehlender Warmwasserversorgung, sowie einer knackenden Heizung zehn Prozent.

 

Sollten die Fenster undicht sein und dadurch eine bedingte ständige Feuchtigkeit bestehen,  kann bis zu 50 Prozent gemindert werden.

 

Bei durch Bauarbeiten verursachtem Krach, kann die Miete bis zu 60 Prozent und bei einer defekten, nicht nutzbaren Toilette, wenn diese die einzige ist, um 80 Prozent geschmälert werden.

 

Wann darf nicht gemindert werden:

 

Nicht mindern darf der Mieter, wenn er von dem Mangel bereits Kenntnis hatte, als er die Wohnung übernahm und bereits bei Abschluss des Mietvertrages davon wusste. Auch bei Lapalien wie einer kaputten Glühbirne oder bei vom Mieter selbstverschuldeten Mängeln, darf dieser nicht an der Miete einsparen.

Der Vermieter sollte Wohnungsinteressenten grundsätzlich auf Schäden aufmerksam machen, um einer späteren drohenden Mietminderung vorzubeugen. Sagt der Vermieter das beseitigen eines Mangels zu, sollte das vertraglich festgehalten werden. Kommt der Eigentümer seiner Zusage nicht nach, greift das Recht der Mietminderung.

 

 

 

verfasst von Sandra Ahlbrecht

 

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