Wie Sie Ihre Immobilie steuerfrei verkaufen können
Ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei zu verkaufen, ist nur bei privat genutztem Wohneigentum möglich. Doch auch bei vermieteten Immobilien sowie beim gewerblichen Verkauf können Sie die Steuerlast wesentlich reduzieren. Erfahren Sie in unserem Beitrag, worauf Sie beim privaten und gewerblichen Verkauf von Immobilien achten sollten, um möglichst wenig Steuern zu zahlen.
Die Themen im Überblick
- Wann ist der Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung steuerfrei?
- Was ist die Steuerfrist?
- Wie hoch ist die Spekulationssteuer?
- Steuerfreier Verkauf selbst genutzten Wohneigentums
- Gewerblicher Verkauf von Immobilien
- Steuerliche Behandlung von Erbschaft und Schenkung
- Besonderheiten beim Grundstücksverkauf
- Was bei Verlusten passiert
- Hausverkauf mit oder ohne Makler?
- Verkauf von Häusern aus Betriebsvermögen
- Lohnt sich der Hausverkauf trotz Steuern?
- Wie viel Steuern muss ich beim Verkauf eines Hauses zahlen?
- FAQ: Häufig gestellte Fragen
Das Wichtigste in Kürze: Beim Hausverkauf, Wohnungsverkauf sowie bei der Veräußerung von Grundstücken können Steuern anfallen. Laut Gesetzgeber gilt eine sogenannte Spekulationsfrist von zehn Jahren. Dies
bedeutet, dass Sie eine Spekulationssteuer auf den Gewinn des Immobilienverkaufs zahlen müssen. Befindet sich das Objekt seit mindestens zehn Jahren in Ihrem Besitz,
entfällt die Zahlung von Steuern. Gehört Ihnen das Haus oder die Wohnung seit weniger als zehn Jahren, muss es seit dem Erwerb beziehungsweise der Errichtung von Ihnen
selbst oder Ihren Kindern bewohnt worden sein, damit Sie den Gewinn nicht versteuern müssen. Haben Sie Ihr Haus oder die Wohnung in der Vergangenheit vermietet, ist eine Mindestbesitzdauer von zehn Jahren erforderlich, damit die Spekulationssteuer auf den Gewinn
entfällt. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigentümer die Immobilie mindestens im laufenden sowie den beiden dem Verkauf vorangegangenen Jahren bewohnen.
Wann ist der Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung steuerfrei?
Die Steuerfrist bezeichnet den Besitz von zehn Jahren vor dem Veräußerungsgeschäft einer Immobilie, damit keine Spekulationssteuer auf den Gewinn anfällt. Nach § 23 EStG
ist das Datum der Beurkundung von Kaufverträgen entscheidend. Wird die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt diese Steuerfrist.
Die Regelung gilt auch für selbst bewohnte Zweitwohnungen, Ferienimmobilien und angebrochene Kalenderjahre. Haben Sie beispielsweise im Jahr 2012 ein Haus gekauft und
ist dieses seit Dezember 2014 in Eigennutzung, ist der Verkauf ab Januar 2016 steuerfrei. Verkaufen Sie Ihr Haus innerhalb der Familie an Ihren Ehepartner oder die
Kinder, entfällt zudem die Grunderwerbsteuer.
Die Höhe der Spekulationssteuer beim Hausverkauf und Wohnungsverkauf hängt vom Wertzuwachs beziehungsweise dem daraus resultierenden Gewinn des Veräußerungsgeschäfts ab. Auch Ihr
individueller Einkommenssteuersatz beeinflusst die Berechnung. Bei vermieteten Immobilien wurden in der Vergangenheit meist Abschreibungen für Abnutzung gegenüber dem
Finanzamt geltend gemacht, welche die Anschaffungskosten Ihres Hauses reduzieren. Sie betragen bei Häusern, die vor 1925 errichtet wurden, 2,5 Prozent. Immobilien
neueren Baujahrs werden zu 2,5 Prozent jährlich abgeschrieben. Beispielrechnung:
Der Wert einer Immobilie beträgt 320.000 Euro. Er wird um Veräußerungskosten von 10.000 Euro (Malerarbeiten) sowie den Anschaffungspreis (ohne Abschreibungen) von
250.000 Euro gemindert. Der steuerbare Gewinn beträgt somit 60.000 Euro. Bei einem persönlichen Steuersatz von 40 Prozent fallen damit 24.000 Euro
Spekulationssteuer an.
Zu den Anschaffungskosten zählen alle Aufwendungen wie Kaufnebenkosten: Notargebühren, Maklercourtage, Gerichtskosten und Grunderwerbsteuer.
Der Verkauf von Wohneigentum in Eigennutzung ist steuerfrei. Möchten Sie ein vermietetes Objekt ohne Spekulationssteuer verkaufen, sollten Sie die zehnjährige
Spekulationsfrist verstreichen lassen, um einen steuerfreien Gewinn bei dem Veräußerungsgeschäft zu realisieren. Ist dies nicht möglich, melden Sie Eigenbedarf an. So
können Sie Ihr Haus im Kalenderjahr der Veräußerung sowie in den beiden vorangehenden Jahren nutzen, um die Immobilie danach steuerfrei zu verkaufen. Um den gewerblichen Verkauf von Immobilien handelt es sich laut Gesetz automatisch, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren drei Objekte (oder mehr) veräußern. In diesem Fall
greift § 15 EStG. Geerbte Häuser fallen nicht unter den gewerblichen Immobilienhandel. Hierbei spricht man auch von der 3-Objekt-Grenze. Die 3-Objekt-Grenze ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG), die besagt, dass der Verkauf von Immobilien als gewerblicher Immobilienhandel gilt, wenn innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Objekte veräußert werden. In diesem Fall greift § 15 EStG. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur für den Verkauf von Immobilien gilt, die nicht selbstgenutzt wurden. Wenn eine Immobilie selbstgenutzt wurde, greift § 23 EStG. Es ist auch zu beachten, dass geerbte Häuser nicht unter den gewerblichen Immobilienhandel fallen und daher von dieser Regelung ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass der Verkauf von geerbten Immobilien unabhängig von der Anzahl der verkauften Objekte nicht als gewerblicher Immobilienhandel gilt und daher nicht unter § 15 EStG fällt. Es ist wichtig, die 3-Objekt-Grenze im Hinterkopf zu behalten, da der Verkauf von Immobilien, der als gewerblicher Immobilienhandel gilt, andere steuerliche Konsequenzen hat als der Verkauf von selbstgenutztem Wohnraum oder geerbten Immobilien. Wenn Sie planen innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien zu verkaufen, sollten Sie sich frühzeitig mit einem Steuerberater in Verbindung setzen, um sicherzustellen, dass Sie die steuerlichen Anforderungen erfüllen und mögliche Risiken minimieren. Wichtig:
Auch wenn Sie zwei Immobilien steuerfrei verkauft haben, kann der steuerpflichtige Verkauf eines dritten Objekts zu einer rückwirkenden Steuerpflicht für die beiden
ersten Veräußerungen führen.
Bei Erbschaft einer Wohnung oder eines Hauses geht die Spekulationsfrist vom Erblasser auf die Erben über. Befand sich die Wohnung oder das Haus seit über zehn Jahren im
Besitz des Erblassers, fällt keine Spekulationssteuer an, wenn Sie als Erbin oder Erbe das Objekt verkaufen (auch nicht bei vermieteten Immobilien). Wurde das Haus seit
seiner Anschaffung ODER im Jahr der Vererbung sowie den zwei Jahren davor durch die Eigentümerin oder den Eigentümer selbst genutzt, fällt für Sie ebenfalls keine
Spekulationssteuer an. Davon unberührt bleibt die Fälligkeit der Erbschaftssteuer. Die Steuern bei Schenkung von Immobilien hängen vom jeweiligen Freibetrag ab. Indem Sie Ihren Besitz alle zehn Jahre in Raten verschenken, können Sie die
Schenkungssteuer umgehen. Bei Schenkungen an Kinder beläuft sich der Freibetrag auf 400.000 Euro pro Elternteil und Kind. Somit könnte ein Ehepaar eine Immobilie im
Wert von 800.000 Euro steuerfrei an ein Kind verschenken. Gut zu wissen: Kettenschenkungen (die Immobilie wird verschenkt und dann an einen Dritten weiterverschenkt) sind laut Bundesfinanzhof zulässig, um Freibeträge optimal
nutzen zu können. Die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit sind: Bei einer Schenkung an Kinder, Schwiegertochter oder -sohn wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Bei vermieteten Objekten sind zehn Prozent des Verkehrswerts
steuerfrei.Was ist die Steuerfrist beim Immobilienverkauf?
Wie hoch ist die Spekulationssteuer?
Steuerfreier Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum
Gewerblicher Verkauf von Immobilien
Steuerliche Behandlung bei Erbschaft oder Schenkung von Immobilien
Beim Grundstücksverkauf liegt ein Sonderfall vor. Da es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, kann es zuvor nicht als eigenes Wohneigentum genutzt worden sein.
Daher fällt die Einkommensteuer bei einem gewinnbringenden Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist an. Ausnahmen gelten bei geerbten Grundstücken. Bei einem Grundstückswert unter 75.000 Euro fallen im günstigsten Fall Steuern in Höhe von sieben Prozent an (Steuerklasse
1). Zum Vergleich: Nicht verwandte Empfänger zahlen 30 Prozent. Grundstücke mit einem Wert von bis zu 600.000 Euro werden mit zwischen 15 und 30 Prozent versteuert. Ist Ihnen durch den Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses ein Verlust entstanden, können Sie diesen nur dann steuerlich geltend machen, wenn Sie im selben Kalenderjahr
einen Gewinn durch die Veräußerung einer anderen Immobilie erwirtschaftet haben. Der Verlust kann dann ausgeglichen werden, indem er auf den Gewinn des anderen
Immobiliengeschäfts angerechnet wird. Die Verrechnung ist nur mit dem Gewinn aus einer gleichartigen und privaten Veräußerung möglich. Dazu zählen andere
Immobiliengeschäfte oder der Verkauf von Wertpapieren, nicht jedoch Löhne oder Gehälter. Verluste können auch zurück- oder vorgetragen werden. Beim Rücktrag des Verlustes in das vorherige Geschäftsjahr können Sie so eine Steuerrückzahlung erhalten. Der Immobilienverkauf mit Maklerin oder Makler kann – trotz zusätzlicher Kosten – von Vorteil sein; etwa, wenn Sie den Veräußerungsgewinn aus dem Geschäft zugunsten
einer geringeren steuerlichen Belastung senken möchten. Die Kosten für eine Maklerin oder einen Makler betragen sechs bis sieben Prozent, die sich Käuferinnen oder
Käufer und Verkäuferinnen oder Verkäufer meistens zur Hälfte teilen. Die Vorteile einer Maklerin / eines Maklers: Tipp: Eine Break-Even-Berechnung kann Ihnen Aufschluss darüber geben, ob sich eine Maklerin oder ein Makler lohnt. Bei der Wahl einer Immobilienmaklerin oder eines Immobilienmaklers sollten Sie darauf achten, dass diese bzw. dieser aus der Region stammt, transparent kommuniziert und
gut erreichbar ist. Vorauszahlungen von Provisionen sollten Sie nicht zustimmen. Als einer der führenden Immobilienmakler weltweit berät Engel & Völkers bei der Auswahl der passenden Immobilie. Kontaktieren Sie uns und wir unterstützen Sie mit
Kompetenz und Sachverstand beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses. Beim Verkauf einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens ist der Gewinn entsprechend zu versteuern. Er gehört zum steuerpflichtigen Unternehmensgewinn,
weswegen für die Verkäuferin oder den Verkäufer auf den Gewinn mindestens die Gewerbesteuer, eventuell auch die Spekulationssteuer, anfällt. Veräußern Sie lediglich ein
Grundstück aus dem Betriebsvermögen, fällt Letztere nicht an. Handelt es sich beim Verkauf um gewerblichen Immobilienhandel, ist auf den gesamten Kaufpreis (nicht nur auf den Gewinn) die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent durch
die Käuferin oder den Käufer zu entrichten (§ 15 EStG). Wird eine Immobilie aus Betriebsvermögen vererbt, hängt die steuerliche Behandlung von der weiteren Nutzung ab. Wird die Immobilie zu außerbetrieblichen Zwecken aus dem
Vermögen gelöst, stellt dies eine Entnahme dar. Steuerlich wird dieser Entnahmegewinn dann auf den Gewinn der Schenkenden oder des Schenkenden angerechnet. Bei
Schenkungen handelt es sich um die Auslösung einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dieser Anschaffungsvorgang wird der oder dem
Beschenkten zugerechnet und setzt die Spekulationsfrist auf null zurück. Ob der Wohnungs- oder Hausverkauf trotz Steuern eine rentable Angelegenheit ist, hängt von der Nutzung der Immobilie, dem Wert sowie der steuerlichen Behandlung ab.
Diese Faktoren sind sehr individuell, weswegen Sie jeden Einzelfall sorgsam prüfen sollten. Auch die momentane Marktsituation sowie die konjunkturelle Entwicklung des
Immobilienmarkts nehmen Einfluss darauf, ob der Immobilienverkauf zum gegebenen Zeitpunkt sinnvoll ist. Eine kostenlose Immobilienbewertung ist der erste wichtige Schritt, um einen Überblick über anfallende Steuern und damit über die Rentabilität zu erhalten. Testen Sie
unseren kostenlosen Immobilienwert-Rechner, um sich einen Eindruck zu machen. Insbesondere bei privaten Immobilienverkäufen unter Familienangehörigen kann Schenkung eine sinnvolle Alternative sein, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. Zudem sollten
Sie als private Eigentümerin oder privater Eigentümer mit mehreren Immobilien deren Verkauf sorgfältig planen, um beim Finanzamt nicht als gewerbliche Verkäuferin oder
Verkäufer behandelt zu werden. Wie viel Steuern beim Wohnungs- oder Hausverkauf anfallen, hängt davon ab, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkauf handelt. Das sollen diese zwei
Beispiele für die Besteuerung des Immobilienverkaufs verdeutlichen: Eine private Eigentümerin verkauft ein Haus für 400.000 Euro, welches sie seit vier Jahren besitzt und nicht selbst bewohnt. Der ursprüngliche Kaufpreis betrug
seinerzeit 250.000 Euro, die Verkaufskosten betragen 20.000 Euro. Es fällt die Spekulationssteuer auf den Gewinn des Verkaufs an, welche am Standort Thüringen 3,5
Prozent beträgt. Der individuelle Steuersatz der Verkäuferin beträgt 30 Prozent.
Auf den Kaufpreis von 400.000 Euro fallen 39.000 Euro Spekulationssteuer an. Hinzu kommt die Grunderwerbsteuer:
400.000 x 6,5 % = 26.000
Die Grunderwerbsteuer beträgt somit 26.000 Euro.
Beim gewerblichen Verkauf eines Objekts für 400.000 Euro mit einem ursprünglichen Anschaffungspreis von 250.000 Euro und Verkaufskosten von 20.000 Euro fallen auf
den Gewinn in Höhe von 130.000 Euro zusätzlich 19 % Umsatzsteuer an. Zur Berechnung der Gewerbesteuer gelten ein Freibetrag von 24.500 Euro, eine Steuermesszahl von
3,5 % und ein Hebesatz der Gemeinde von 200 %.
Die Käuferin oder der Käufer des Objekts muss 24.700 Euro bzw. Mehrwertsteuer zahlen. Der Gesamtkaufpreis beträgt somit 154.700 Euro.
Für die Gewerbesteuer ergibt sich folgende Rechnung:
(130.000 – 24.500) x 3,5 % x 200 % =
115.500 x 3,5 x 200=
8.085
Die durch den gewerblichen Verkäufer zu entrichtende Gewerbesteuer beträgt 8.085 Euro.
Je nach Situation und Bundesland gelten unterschiedliche Voraussetzungen vom Finanzamt, weswegen jeder Einzelfall genau geprüft werden sollte.Steuern beim Grundstücksverkauf
Das passiert bei Verlusten
Immobilienverkauf – mit oder ohne Maklerin oder Makler?
Steuern für Immobilienverkauf aus Betriebsvermögen
Lohnt sich der Immobilienverkauf trotz Steuern?
Wie viel Steuern muss man beim Hausverkauf zahlen?
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Die Spekulationssteuer fällt beim Verkauf von Immobilien an, die nicht in Eigennutzung bewohnt werden oder wurden. Die Spekulationsfrist beträgt zehn
Jahre. Verkaufen Sie ein Haus oder eine Wohnung innerhalb dieser Zeit, müssen Sie die Spekulationssteuer zahlen. Diese ergibt sich aus dem Gewinn durch
den Verkauf sowie Ihren persönlichen Steuersatz. Durch diese individuelle steuerliche Bemessung zahlen Spitzenverdiener mit hoher Steuerklasse deutlich
mehr Spekulationssteuer als Normalverdiener.
Bei selbst bewohnten Immobilien und nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist müssen Sie als private Verkäuferin oder privater Verkäufer keine
Steuern zahlen. Verkaufen Sie nicht selbst genutztes Wohneigentum, das Sie seit weniger als zehn Jahren besitzen, wird die Spekulationssteuer fällig,
welche aus Ihrem individuellen Steuersatz resultiert. Zusätzlich ist die Grunderwerbsteuer zu entrichten, sofern Sie das Haus nicht an nahe Angehörige
veräußern. Beim gewerblichen Immobilienverkauf fällt zudem die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent an.
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Somit steht es Ihnen frei, Ihr Haus oder Ihre Wohnung unter Wert an einen Angehörigen zu
verkaufen. So können Sie die Grunderwerbsteuer sparen. Eine Umgehung der Erbschaftssteuer ist nur bedingt möglich, da es sich in diesem Fall um eine
Schenkung mit teilentgeltlicher Überlassung handelt. Verkaufen Sie beispielsweise ein Haus im Wert von 400.000 Euro für einen symbolischen Betrag von
einem Euro, beträgt die steuerbare Bemessungsgrundlage dennoch 399.000 Euro. Diese wird um gesetzliche Freibeträge gemindert und geht – je nach
Verwandtschaftsgrad – mit verschiedenen Prozentsätzen für die Schenkungssteuer einher.
Der Verkauf Ihrer Immobilie ist steuerfrei, wenn Sie die Immobilie selbst bewohnt haben oder durch die Veräußerung keinen Gewinn erzielt haben. Haben
Sie einen Gewinn durch den Verkauf realisiert, fällt nur dann Spekulationssteuer an, wenn Sie das Objekt weniger als zehn Jahre lang besessen haben.
Dann müssen Sie den Erlös, abzüglich der Anschaffungs- und Verkaufskosten, in Ihrer Einkommensteuererklärung unter „Sonstige Einkünfte“ angeben.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
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