Testament und Erbvertrag

Wie kann der Erblasser mit der letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge ändern?

Bei der Erbschaft von Vermögen, welches in Immobilien angelegt wurde, haben Erblasser die Möglichkeit, zu bestimmen, dass von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Diese sogenannte gewillkürte Erbfolge erfolgt anhand einer letztwilligen Verfügung, also einem Testament oder einem Erbvertrag. Hierbei kann das Testament privatschriftlich errichtet werden, während der Erbvertrag zwingend notariell errichtet werden muss.Ehepartner haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dabei reicht es, wenn einer der beiden dieses handschriftliches verfasst, jedoch müssen beide dieses eigenhändig unterschreiben. Wenn einer von beiden stirbt, ist der Hinterbliebene weiterhin an sämtliche Regelungen im Testament gebunden, die beide Ehepartner betreffen. Auch Änderungen der vereinbarten letztwilligen Verfügungen in einem Erbvertrag sind nur sehr eingeschränkt und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Was gilt es bei der Formulierung eines Testaments zu beachten?

Wenn Sie selbst bestimmen möchten, wer was erbt, können Sie ein Testament aufsetzen. Dabei ist es wichtig, dass Sie dieses klar und eindeutig formulieren und den Text handschriftlich verfassen. Der Inhalt von Testament und Erbvertrag sollte eindeutig sein. Dabei müssen Ort und Datum genannt werden. Zudem wird es erst durch Ihre eigenständige Unterschrift gültig. Verfassen Sie ein gemeinsames Testament, muss dieses von beiden Erblassern unterzeichnet werden. Ein Testament ist ohne Beurkundung gültig.


Häufig genutzt: Das "Berliner Testament"

Sehr häufig findet unter Ehepaaren das sogenannte Berliner Testament Anwendung. Dabei setzen sich Erben zunächst gegenseitig als Erben und ein, und erst der Letztversterbende vererbt das vorhandene Vermögen weiter an die Kinder. Gerade bei höheren Vermögenswerten ist beim Berliner Testament jedoch Vorsicht geboten. Da beim Berliner Testament häufig die Erbschaftssteuerfreibeträge nicht ausgenutzt werden, können erhebliche Erbschaftssteuerbeträge nach dem Versterben des Längerlebenden für die Kinder auftreten. So wird das Berliner Testament gerade bei Vermögen, die über die Erbschaftssteuerfreibeträge hinausgehen, ungewollt zur Steuerfalle.

Wir empfehlen daher, regelmäßig das vorhandene (Immobilien-) Vermögen zu bewerten und mit Ihrem Notar dann eine individuelle Erbregelung zu treffen.


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