Am 1. Juli 2023 wird in Österreich das Bestellerprinzip in Kraft treten, das einige Auswirkungen auf den Vermietungsprozess von Immobilien haben wird. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Bestellerprinzip und welche konkreten Folgen sind zu erwarten?
Hier finden Sie die genauen Informationen zum Bestellerprinzip zusammengefasst vom Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft!
Mit der Einführung des sogenannten Bestellerprinzips bei der Vermittlung von Mietwohnungen geht der Gesetzgeber ab 1.7.2023 davon aus, dass der Immobilienmakler in der Regel zunächst vom Vermieter oder dessen Vertreter beauftragt wird, dieser also der Erstauftraggeber ist.
In diesem Fall kann der Makler nur mit dem Vermieter eine Provision vereinbaren. Sofern keine Provisionsvereinbarung des Maklers mit dem Wohnungsinteressenten zulässig ist, erklärt der Makler, dass er einseitig nur für den Vermieter tätig wird.
Eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden kann nur vereinbart werden, wenn der Wohnungssuchende den Makler als erster mit der Vermittlung beauftragt. Diese Honorarvereinbarung für einen Suchauftrag ist jedoch nicht wirksam, wenn
- der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmaklers oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben.
- der Immobilienmakler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters oder an einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche Personen Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann.
- der Immobilienmakler eine zu vermietende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters bereits inseriert oder zumindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise beworben hat.
- der Vermieter (oder Verwalter oder Organwalter) vom Abschluss eines Maklervertrags mit dem Immobilienmakler abgesehen hat, damit der Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig wird.
Wird der Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden als erster abgeschlossen, kann der Immobilienmakler gem § 5 MaklerG weiterhin als Doppelmakler tätig sein. Der Wohnungssuchende kann aber vereinbaren, dass der Makler nur in seinem Auftrag tätig werden darf.
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