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Bis 31. Januar: Umbauten beim Finanzamt melden

Haben Sie 2023 größere Änderungen an Ihrem Grundstück oder Ihrer Immobilie vorgenommen? Dann ist der 31. Januar 2024 ein wichtiges Datum für Sie: Bis dahin müssen Sie wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einer Grundsteuer-Änderungsanzeige bei Ihrer Finanzbehörde melden. Darauf weist Steuerberater Jürgen Lindauer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG hin.


Ausgenommen seien lediglich Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen in Bayern, Hamburg und Niedersachsen. In diesen drei Bundesländern wird die Grundsteuer statt nach dem sogenannten Bundesmodell nach Ländermodellen erhoben. „Darum endet die Frist dort erst am 31. März”, so Lindauer.


Welche Änderungen müssen angezeigt werden?


Doch was gilt als wesentliche Änderung, die eine entsprechende Anzeige beim Finanzamt erforderlich macht? Der Steuerberater nennt einige Beispiele: „Die Meldung wird notwendig, wenn sich im vergangenen Jahr etwas an den tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf Ihre Immobilie geändert hat. Das können etwa Umbauten sein, die die Größe der Räume beeinflussen.” Auch wenn die Nutzung wechsle, beispielsweise von Büro- zu Wohnfläche, sei eine Änderungsanzeige notwendig. „Nicht zuletzt gilt das auch, wenn ein brachliegendes Stück Land zu einer baureifen Fläche entwickelt wurde oder wenn ein Grundstück geteilt beziehungsweise zwei Grundstücke zusammengelegt wurden.”


Bei der Grundsteuer-Änderungsanzeige handele es sich formal um eine Steuererklärung, sagt Jürgen Lindauer. Die Finanzverwaltungen der Bundesländer stellen dafür einen Vordruck bereit. Er ist online unter der Abkürzung GW-5 zu finden. „Werden Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgegeben, kann dies zu entsprechenden steuerlichen Sanktionen führen”, warnt der KPMG-Experte.


Gilt ein Verkauf auch als Änderung in diesem Sinne?


Wichtig zu wissen ist, dass der Kauf oder Verkauf einer Immobilie nicht unter diese sogenannten wesentlichen Änderungen fällt. Dementsprechend muss er vom Eigentümer oder von der Eigentümerin des Grundstücks nicht selbst bei den Finanzbehörden angezeigt werden. Dies wird von den Grundbuchämtern übernommen. (19.1.24)

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